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Österreich / a) Bareinlagen

Christoph Beer
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Rz. 61

Insgesamt ist auf die bar zu leistenden Einlagen der Mindestbetrag von 17.500 EUR einzuzahlen (§ 10 Abs. 1 GmbHG). Zur Gründungsprivilegierung gem. § 10b GmbHG siehe Rdn 59. Auf jede bar zu leistende Stammeinlage muss mindestens ein Viertel, jedenfalls aber ein Betrag von mindestens 70 EUR, einbezahlt werden. Ausnahmsweise sind die bar zu leistenden Stammeinlagen voll oder in einem größeren Umfang einzuzahlen (§ 10 Abs. 1 GmbHG):[32]

▪ Wird eine GmbH gem. § 6a Abs. 2 GmbHG zum Zwecke der Unternehmensfortführung gegründet, so sind die bar aufzubringenden Stammeinlagen dann voll einzubezahlen, wenn der Wert der Sacheinlage die Hälfte des Stammkapitals übersteigt.
▪ Sollte auf eine Stammeinlage weniger als 70 EUR bar zu leisten sein, so muss diese voll einbezahlt werden.
▪ Wird der Betrag von mindestens 17.500 EUR im Gesamten unterschritten, so haben die Gesellschafter entsprechend mehr auf das Stammkapital einzuzahlen. Die Verteilung der baren Leistungen muss nicht notwendigerweise gleichmäßig sein, keiner der Gesellschafter darf jedoch das notwendige Viertel unterschreiten.
 

Rz. 62

Grundsätzlich muss die Hälfte des Stammkapitals als Bareinlage aufgebracht werden (Hälfteklausel), um Gläubigern der Gesellschaft Gewissheit zu geben, dass zumindest die Hälfte des Stammkapitals nicht überbewertet ist.

 

Rz. 63

Die Bestimmung des Zeitpunktes der Einzahlung ist von den Gesellschaftern im Gesellschaftsvertrag zu vereinbaren. Meist wird im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass die Bareinlagen bei Gesellschaftsgründung nur zur Hälfte zu leisten sind. Enthält der Gesellschaftsvertrag keine Regelungen über die Einzahlung der restlichen Hälfte und fasst auch die Generalversammlung darüber keinen Beschluss, obliegt die Einforderung der nicht voll einbezahlten Stammeinlage den Gesch...

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