Rz. 150
Mithilfe einer Nießbrauchskonstruktion wird oftmals das steuerliche Ziel verfolgt, dass sowohl der Gesellschafter als auch der Nießbraucher Mitunternehmerstellung erlangen. Die steuerliche Behandlung des Nießbrauchers und des Nießbrauchbestellers hängt demnach maßgeblich von der Qualifikation der Stellung der Beteiligten zur Gesellschaft ab. Der Nießbraucher ist immer dann Mitunternehmer und bezieht aus der Nießbrauchbestellung Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn er die an eine Anerkennung einer Mitunternehmerstellung gestellten Kriterien erfüllt. Der Typusbegriff des Mitunternehmers setzt das Entfalten von Mitunternehmerinitiative und das Bestehen von Mitunternehmerrisiko voraus. Mitunternehmerinitiative impliziert die Möglichkeit der Wahrnehmung von Mitgliedsrechten innerhalb der Gesellschaft, während Mitunternehmerrisiko sich in einer Teilhabe am Erfolg oder Misserfolg des Unternehmens niederschlägt. Im Fall des Nießbrauchs am Gesellschaftsanteil einer Personengesellschaft sind die vorgestellten Kriterien für den Nießbrauchbesteller und den Nießbraucher getrennt zu prüfen, wobei je nach Ausgestaltung des Nießbrauchs eine Mitunternehmerstellung zu bejahen oder zu verneinen ist.
Rz. 151
Wird die Mitunternehmerstellung des Nießbrauchers anerkannt, so bestimmt sich sein Gewinnanteil i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG auf der Grundlage des gesellschaftsrechtlich entnahmefähigen Gewinns unter Einbeziehung etwaiger Sondervergütungen.
Da sich der Nießbrauch am Mitunternehmeranteil nicht zwangsläufig auch auf etwaige sich im Sonderbetriebsvermögen befindliche Wirtschaftsgüter erstreckt, sollte der Nießbrauch – sofern dies erwünscht ist – explizit auch dahingehend vereinbart werden.
Soweit der Gewinnanteil auf den Nießbraucher entfällt, ist ihm auch der ante...