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Nachehelicher Unterhalt / 1 Grundsatz der Eigenverantwortung und freiwillige Regelungen

Ulrike Fuldner
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Nachehelicher Unterhalt kommt nach Rechtskraft der Scheidung in Betracht. Seit 1.1.2008 ist der Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung im Gesetz ausdrücklich erwähnt.[1] Im Folgenden gelten die Ausführungen auch immer für eingetragene Lebenspartner.[2]

[1] § 1569 Satz 1 BGB, § 16 LPartG.
[2] § 1 LPartG.

1.1 Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit

Der geschiedene Ehegatte muss vor allem eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben.[1] Eine angemessene Erwerbstätigkeit kann auch in der Ausübung von zwei Teilzeitbeschäftigungen bestehen.[2]

 
Hinweis

Angemessenheit der Erwerbstätigkeit vom Gesetz definiert – In der Praxis wird gestritten

Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht, soweit eine solche Tätigkeit nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre.[3] In der Praxis wird vor allem über die Unbilligkeit der Tätigkeit und Angemessenheit gestritten.

Es ist davon auszugehen, dass grundsätzlich eine frühere Erwerbstätigkeit (auch vor der Ehe) als angemessene Tätigkeit nach § 1574 Abs. 2 BGB zu bewerten ist.[4]

 
Praxis-Beispiel

Angemessene Erwerbstätigkeit bei Studienabbruch und ehebedingter Nachteil

Eine 44-jährige geschiedene Ehefrau eines Zahnarztes kann vier Jahre nach Rechtskraft der Scheidung auch dann auf den Arbeitsmarkt für un- und angelernte Kräfte (Verkaufshilfe, Call-Center-Agent und einfache kaufmännische Tätigkeiten in Büros oder Praxen) verwiesen werden, wenn sie das Abitur erworben und ein Lehramtsstudium im Zusammenhang mit der Eheschließung abgebrochen hat und während der Ehezeit mehrere Jahre als ungelernte Empfangskraft in der Praxis des Ehemannes mitgearbeitet hat.[5] Durch die Einbeziehung der ehelichen Lebensverhältnisse im Rahmen eines Bil...

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