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Mutterschutz / 8.1 Kündigungsverbot nach § 17 MuSchG

Sandra Kunert
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Die Kündigung ist nach § 17 Abs. 1 Satz 1 MuSchG unzulässig

  • während der Schwangerschaft,
  • bis zum Ablauf von 4 Monaten nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche und
  • bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung,

wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche oder die Entbindung bekannt ist oder wenn sie ihm innerhalb von 2 Wochen nach dem Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.

Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zugang der Kündigung, sodass eine vor Schwangerschaftsbeginn zugegangene Kündigung wirksam ist, auch wenn die Kündigungsfrist erst während der Schwangerschaft abläuft. Die Schwangerschaft beginnt mit der Befruchtung. Die Bestimmung des Beginns der Schwangerschaft erfolgt in der Weise, dass vom ärztlich festgestellten voraussichtlichen Tag der Entbindung um 280 Tage zurückzurechnen ist.[1] Auf den tatsächlichen Tag der Entbindung kommt es nicht an. Von dem voraussichtlichen Entbindungstermin ist auch dann auszugehen, wenn die Frau noch im Verlauf des Prozesses entbindet und somit der tatsächliche Entbindungstag feststeht. Bei der Rückrechnung um 280 Tage zur Ermittlung des Beginns der Schwangerschaft ist der voraussichtliche Entbindungstag nicht mitzuzählen. Bei einer Schwangerschaft aufgrund einer künstlichen Befruchtung (In-vitro-Fertilisation) beginnt der besondere Kündigungsschutz mit dem Einsetzen der befruchteten Eizelle in die Gebärmutter.[2]

Als Entbindung im Sinne des Mutterschutzgesetzes gelten Lebend- und Totgeburten, § 2 Abs. 6 Satz 1 MuSchG. Eine Totgeburt liegt vor, wenn das Gewicht des Kindes mindestens 500 Gramm beträgt oder die 24. Schwangerschaftswoche erreicht wurde. Ist keines dieser Kriterien erf...

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