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Mutterschutz / 3 Melde- und Mitteilungspflichten

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Werdende Mütter sollen dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 MuSchG). Eine Rechtspflicht zur Mitteilung wird damit nicht begründet. Kommt die Frau, die eine verständliche Scheu vor einer solchen Mitteilung ihrer Schwangerschaft haben kann, der Mitteilungspflicht nicht oder verspätet nach, so hat das grundsätzlich keine nachteiligen Rechtsfolgen für sie. Allerdings kann natürlich der Arbeitgeber die ihm nach dem MuSchG obliegenden Pflichten nur erfüllen, wenn er Kenntnis von der Schwangerschaft hat. Soweit die Frau durch die Unterlassung oderVerspätung der Mitteilung berechtigte Arbeitgeberinteressen verletzt (z. B. bei Schlüsselkräften oder bei Unmöglichkeit, eine Ersatzkraft noch rechtzeitig zu angemessenen Bedingungen zu beschaffen), kann sie schadensersatzpflichtig sein. Von der Mitteilung nach § 5 Abs. 1 MuSchG ist die Verpflichtung der Arbeitnehmerin nach § 5 Abs. 2 MuSchG abzugrenzen, für die Berechnung der in § 3 Abs. 2 MuSchG bezeichneten Zeiträume vor der Entbindung (Schutzfrist) das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorzulegen. Zur Vorlage dieses Zeugnisses ist die schwangere Frau verpflichtet. Das Zeugnis soll den mutmaßlichen Tag der Entbindung angeben. Der ange­gebene Entbindungstag ist zwingend, selbst wenn sich der Arzt oder die Hebamme irrt. In solchen Fällen verkürzt oder verlängert sich die Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG entsprechend.

Soweit der Arbeitgeber die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangt, hat er hierfür auch die Kosten zu tragen. Die Kosten freiwillig vorgelegter Atteste hat die Schwangere zu übernehmen. Desgleichen entfällt die Kostenerstattungspflicht, wenn die Krankenkasse die Kosten trägt (vgl. hierzu § 196 RVO).

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