Zwischen Deutschland und der Schweiz besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer (DBA). Das Abkommen gilt für Nachlässe von Erblassern, die im Zeitpunkt ihres Todes einen Wohnsitz in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten hatten (Art. 1 DBA).
Es geht um den Nachlass der Erblasserin M.
Einen Wohnsitz hatte der Erblasser in Deutschland, wenn er Inländer im Sinne des Erbschaftsteuerrechts der Bundesrepublik Deutschland war (Art. 4 Abs. 1 Buchst. a DBA). Die Erblasserin M war im Zeitpunkt ihres Todes keine Inländerin im Sinne des ErbStG (siehe oben). Damit hatte M keinen Wohnsitz in Deutschland.
Einen Wohnsitz hatte der Erblasser in der Schweiz, wenn er dort im Sinne des schweizerischen Erbschaftsteuerrechts Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hatte oder wenn dort der Erbgang zu eröffnen ist (Art. 4 Abs. 1 Buchst. b DBA).
Die Erblasserin M hatte im Zeitpunkt ihres Todes einen Wohnsitz im Vertragsstaat Schweiz.
Damit ist das Abkommen im vorliegenden Fall anwendbar. Wohnsitzstaat i. S. des Abkommens ist die Schweiz.