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Mitbestimmung/Mitwirkung / 1.2.5 Urlaubsangelegenheiten (Nr. 5)

Dr. Dieter Bremecker
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Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in Urlaubsangelegenheiten gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG ist in drei verschiedene Tatbestände untergliedert. Zwei davon betreffen kollektive Sachverhalte, nämlich die Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze einerseits und des Urlaubsplans andererseits. Daneben ist in einem Individualfall, nämlich bei der Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einen einzelnen Arbeitnehmer, wenn zwischen diesem und dem Arbeitgeber kein Einverständnis erzielt wird, ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gegeben.

Bei den allgemeinen Urlaubsgrundsätzen handelt es sich um die Festlegung von Richtlinien. Hierbei kann geregelt werden, welcher Arbeitnehmer bei mehreren Urlaubswünschen zum gleichen Termin den Vorzug genießt (z. B. Arbeitnehmer mit schulpflichtigen Kindern während der Ferien, Berücksichtigung des Urlaubs berufstätiger Familienangehöriger). Es kann sich aber auch um Richtlinien handeln, die einer ordnungsgemäßen Organisation der Urlaubsplanung dienen. So kann festgelegt werden, bis zu welchem Zeitpunkt die Arbeitnehmer ihre Urlaubswünsche in eine Urlaubsliste einzutragen haben (etwa zum Monatsende Februar) und von welchem Zeitpunkt an die eingetragenen Urlaubswünsche als verbindlich gewährter Urlaubstermin gelten, wenn der Arbeitgeber keine Einwände geltend macht.

 
Praxis-Beispiel

Eine Betriebsvereinbarung "Urlaubsgrundsätze" regelt, wie viel des Jahresurlaubs verplant werden muss. Des Weiteren werden Mindestbesetzungen in den jeweiligen Bereichen und Abteilungen während der problematischen Zeiten, z. B. der Schulferien, festgelegt. Nur die über die Mindestbesetzung hinausgehende Mitarbeiterzahl kann in Urlaub gehen, unter Umständen beschränkt auf 14 Tage Dauer, unter Berücksichtigung von Präferenzen, z. B. für Eltern mit schulpfli...

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