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Mitbestimmung/Mitwirkung / 1.2.2.8 Einzelfragen

Dr. Dieter Bremecker
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Mitbestimmung bei Gleitzeitsystemen

Verschiedene Fragen bei Arbeitszeitsystemen bzw. -modellen unterliegen der Mitbestimmung gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Bei einem Gleitzeitsystem ist zwar Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der einzelnen Arbeitnehmer nicht fixiert. Den Mitarbeitern wird lediglich ein Rahmen vorgegeben. Die erforderlichen Einzelheiten sind aber dennoch zwischen den Betriebspartnern festzulegen. Insbesondere die Gleitspannen, die Kernarbeitszeit und andere Fragen, die sich auf die Lage der Arbeitszeit auswirken können, unterliegen der Mitbestimmung.

Sind in einer Gleitzeitregelung Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit festgelegt (z. B. dahingehend, dass die Arbeitszeit nicht vor 6 Uhr beginnen darf und spätestens um 19 Uhr enden muss), ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine etwaige Überschreitung dieses Gleitzeitrahmens durch Arbeitnehmer zu verhindern.[1]

Der Arbeitgeber kann gegenüber einem Unterlassungsanspruch des Betriebsrats nicht erfolgreich einwenden, er sei seiner Verpflichtung zur Durchführung der Betriebsvereinbarungen dadurch nachgekommen, dass er die außerhalb des Gleitzeitrahmens geleisteten Arbeiten nicht vergütet habe. Er hat vielmehr seinen Betrieb so zu organisieren, dass die betriebsverfassungsrechtlich geregelten Arbeitszeitgrenzen eingehalten werden. Hierzu muss er die Übereinstimmung betrieblicher Abläufe mit den normativen Vorgaben der von ihm geschlossenen Betriebsvereinbarungen überprüfen und erforderlichenfalls korrigierend eingreifen. Er kann sich seiner Verantwortung für die Führung seines Betriebs nicht entziehen und darf nicht tatenlos zuschauen, wenn der Gleitzeitrahmen überschritten wird.

Erfassung der Arbeitszeit/Gleitzeit

Verbreitet wird die sog. "Vertrauensarbeitszeit" propagiert, bei der eine Kontrolle der Arbei...

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