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Minijobs und andere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse

Stefan Sieben
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Zusammenfassung

 
Überblick

Für den Arbeitslohn aus sog. Minijobs ist die Begriffsbestimmung der geringfügig entlohnten Beschäftigung im Sozialversicherungsrecht und im Lohnsteuerrecht einheitlich. Dagegen weichen die lohnsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen, die an das Vorliegen einer kurzfristigen Beschäftigung geknüpft sind, voneinander ab.

Durch die pauschalen Arbeitgeberbeiträge bleiben Minijobs bis zu einem regelmäßigen Arbeitslohn von 538 EUR monatlich für den Arbeitnehmer dem Grunde nach abgabenfrei. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen unterliegen jedoch der Rentenversicherungspflicht, sodass eine völlige Abgabenfreiheit nicht besteht. Diese wird nur herbeigeführt, wenn der Arbeitnehmer sich von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien lässt.

Die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten ist mit Wirkung v. 1.1.2023 aufgehoben worden. Mit dem Bezug einer Altersrente kann nunmehr – wie bereits bisher schon ab Erreichen der Regelaltersgrenze – hinzuverdient werden, ohne dass es zu einer Anrechnung auf die Rente kommt. Da es eine Verdienstgrenze nicht mehr gibt, wirken sich Minijobs nicht negativ auf Altersrenten aus, die vor dem Erreichen der Altersgrenze für den Anspruch auf eine Regelaltersrente (§ 235 Abs. 1 SGB VI) bezogen werden. Das gilt auch für Altersrenten von Personen, die eine ungekürzte Altersrente wegen Vollendung des 63. Lebensjahres bei 45 Versicherungsjahren beziehen (§ 236b SGB VI).

Welche Auswirkungen sich durch den Minijob für Bezieher von Kurzarbeitergeld ergeben können, s. unter "Steuerfreie Einnahmen-ABC" – Stichwort Lohnersatzleistungen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen finden sich in §§ 35a, 40a EStG sowie in §§ 8, 8a SGB IV. Die Lohnsteuer-Richtlinien enthalten zusätzliche Verwaltungsbestimmungen in R 40a.1 LStR (kurzfristig Beschäftigte) und R 40a.2 LStR (geringfügig entlohnte Beschäftigte).

1 Arten geringfügiger Beschäftigungen

Die Sozialversicherung kennt 2 Fallgruppen der geringfügigen Beschäftigung. Das Gesetz unterscheidet in geringfügig entlohnte Beschäftigungen[1] und geringfügig kurzfristige Beschäftigungen.[2]

Die Übereinstimmungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht betreffen geringfügig entlohnte Arbeitnehmer. Für kurzfristige Beschäftigungen[3] gelten sowohl bei der Sozialversicherung als auch bei der Steuer deutlich voneinander abweichende Regelungen.[4]

 
Wichtig

Beratungsbefugnis auf Minijobs im Privathaushalt beschränkt

Zu beachten ist, dass für Lohnsteuerhilfevereine für den Bereich des Sozialversicherungsrechts keine Beratungsbefugnis besteht. Ausgenommen sind Arbeitgeberpflichten bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen i. S. d. § 35a Abs. 1 EStG.[5]

[1] § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV.
[2] § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV.
[3]

S. Abschnitt 3.

[4] § 40a Abs. 1 EStG.
[5] § 4 Nr. 11 StBerG.

2 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen

2.1 Verdienstgrenze: 538 EUR

Bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen sind neben der monatlichen Verdienstgrenze von 538 EUR folgende Punkte zu berücksichtigen:

  • In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung versicherungsfrei und damit auch für den Arbeitnehmer abgabenfrei.
  • In der Rentenversicherung besteht dagegen für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung Versicherungspflicht. Von dieser Versicherungspflicht kann sich der Arbeitnehmer auf Antrag befreien lassen.[1] Trotz der bestehenden Versicherungspflicht behalten diese Arbeitsverhältnisse den Charakter einer geringfügig ­entlohnten Beschäftigung. Allerdings wird der Arbeitnehmer nur bei einer Befreiung von der Versicherungspflicht abgabenfrei. Ohne Befreiung hat er Arbeitnehmeranteile – abgeleitet vom derzeitigen Rentenversicherungsbeitrag – i. H. v. 3,6 % zu entrichten. Die Arbeitnehmeranteile gelten zusammen mit dem Arbeitgeberanteil (auch Pauschalbeitrag genannt) als vollwertige Rentenversicherungsbeiträge und führen zu einem umfassenden Rentenversicherungsschutz (höhere Rentenansprüche, Berücksichtigung bei der Ermittlung der Wartezeiten nach § 51 Abs. 3a SGB VI und umfassender Schutz bei Erwerbsminderung) sowie zur unmittelbaren Anspruchsberechtigung auf Riesterförderung.

Die maßgebende Verdienstgrenze für allgemein geringfügig Beschäftigte[2] bzw. geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten[3] beträgt einheitlich derzeit 538 EUR pro Monat. Sie ist dynamisch und orientiert sich an der Höhe des Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz, der brutto 12,41 EUR pro Zeitstunde beträgt.[4]

Hiernach wird als Geringfügigkeitsgrenze i. S. d. Sozialgesetzbuches das monatliche Arbeitsentgelt bezeichnet, das bei einer Arbeitszeit von 10 Wochenstunden zum Mindestlohn nach § 1 Abs. 2 Satz 1 des MiLoG i. V. m. der auf der Grundlage des § 11 Abs. 1 Satz 1 MiLoG erlassenen Verordnung erzielt wird. Sie wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch 3 geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. Damit wird sichergestellt, dass bei der Prüfung, ob eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt, auf eine Beschäftigung von 10 Stunden wöchentlich abgestellt werden kann. Dies führt in 2024 zu...

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