Haufe Redaktion
, Jörgen Erichsen
Nicht nur die Kenntnis der voraussichtlichen Auswirkungen des Mindestlohns für den Betrieb insgesamt sind wichtig, sondern auch das Wissen um die Konsequenzen auf der Ebene der Produkte. Nur wenn bekannt ist, welche Artikel oder Leistungen in welchem Umfang vom Mindestlohn betroffen sind, lassen sich gezielt Maßnahmen umsetzen.
2.2.1 Teilkostenbetrachtung – Deckungsbeitragsrechnung
Welche negativen finanziellen Konsequenzen der Mindestlohn auf den Deckungsbeitrag (DB) hat, lässt sich im Arbeitsblatt "Deckungsbeitragskalkulation" simulieren. Mit nur wenigen Eingaben ist es möglich, zu sehen, in welchem Umfang sich der Deckungsbeitrag eines Produktes oder einer Leistung reduziert. Neben dem Nettopreis, dem Materialeinsatz und ggf. anderen variablen Kosten müssen zur Berechnung des Deckungsbeitrags die Löhne eingetragen werden. Es besteht die Möglichkeit, nach Löhnen zu unterteilen, die schon heute über dem Mindestlohn und Löhnen, die aktuell noch darunter liegen. Bei Löhnen, die unter dem Mindestlohn liegen, können bis zu 4 verschiedene Entgeltgruppen berücksichtigt werden. Die Sozialkosten (AG-Anteile zur Sozialversicherung, Urlaubsentgelt, 13. Monatsgehalt etc.) können mit einem pauschalen Zuschlagssatz berechnet werden; im Beispiel wurden durchgängig 30 % angesetzt. Um die Veränderungen durch den Mindestlohn ermitteln zu können, ist es notwendig, bei den Löhnen die Stundenzahlen und die aktuellen Stundenlöhne einzeln auszuweisen. Dadurch wird in der Spalte "ohne Mindestlohn" der aktuelle Deckungsbeitrag ermittelt. In der Spalte "Neuer Mindestlohn" werden die Arbeitsstunden mit dem Mindestlohn pro Stunde berechnet. Auch der Zuschlagssatz für die Sozialkosten bezieht sich auf die sich aus der Rechnung ergebende höhere Lohnsumme, sodass sich automatisch ein neuer – niedrigerer –Deckungsbeitrag für das Produkt ergibt. Die Abwei...