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Mindestlohn / 3.9.4 Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Bereitschaftszeit

Stefanie Hock, Christoph Tillmanns
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Das MiLoG nimmt Bereitschaftszeiten nicht explizit aus. Maßgebliche Zeiteinheit ist die "Arbeitsstunde". Insofern bietet es sich an, den Arbeitszeitbegriff des ArbZG heranzuziehen. Als Arbeitszeit i. S. d. ArbZG mindestlohnrelevant sind danach Bereitschaftszeiten, soweit sie nach der Rechtsprechung als vergütungspflichtige Arbeitszeit anzusehen sind.[1] Entsprechend hat das BAG[2] für den Bereich der Pflege entschieden, dass das Mindestentgelt nach § 2 der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (PflegeArbbV) vom 15.7.2010 nicht nur für Vollarbeit, sondern auch für Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst zu zahlen ist. Ein Unterschied zwischen Erbringung von Bereitschaftsdienst, Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftszeit im oder außerhalb des Pflegedienstes ist nicht ersichtlich. Es handelt sich immer um Leistungen für den Arbeitgeber. Daher sind diese Zeiten mindestlohnpflichtig.[3]

Betrachtet man die auf eine Stunde Bereitschaftsdienst entfallende Vergütung isoliert für diese Stunde, kann der Mindestlohn unterschritten werden, insb. dann, wenn das Arbeitsverhältnis ausschließlich oder nahezu ausschließlich zum Zwecke des Bereitschaftsdienstes begründet worden ist.

Bereitschaftszeit i. S. d. § 9 TVöD

Der Mindestlohn steht auch für Bereitschaftszeiten nach § 9 TVöD und dem Anhang hierzu zu. Dabei muss ebenfalls geprüft werden, ob der Mindestlohn durch das für Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten zustehende Tabellenentgelt unterschritten wird. Für die Berechnung ist das Bruttomonatsentgelt durch die Anzahl der in dem fraglichen Monat geleisteten Arbeitsstunden zu dividieren. Beim Umfang der Arbeitsstunden ist die Bereitschaftszeit einzubeziehen.[4]

 
Praxis-Beispiel

Ein Hausmeister erbringt eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit einschli...

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