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Mindestlohn / 3.11 Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten

Stefanie Hock, Christoph Tillmanns
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Der Gesetzgeber hat in § 17 Abs. 1 MiLoG erweiterte Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten geregelt. Bereits bisher gelten neben tarifvertraglichen bzw. arbeitsrechtlichen Aufzeichnungsvorschriften (z. B. § 2 Nachweisgesetz) für die Sozialversicherung Aufzeichnungspflichten des Arbeitgebers, mit denen die zutreffende Ermittlung des Arbeitsentgelts nachgewiesen werden muss (§ 8 Beitragsverfahrensordnung, BVV).

Verschärft werden die Aufzeichnungspflichten für 2 Fallgruppen:

  • für geringfügig und kurzfristig Beschäftigte (Verweis auf § 8 Abs. 1 SGB IV), unabhängig von der Branche des Arbeitgebers,
  • sowie für Arbeitgeber in Wirtschaftszweigen/Wirtschaftsbereichen nach § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes.

    Folgende Branchen fallen unter § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes:

    1. Baugewerbe,
    2. Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
    3. Personenbeförderungsgewerbe,
    4. Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe,
    5. Schaustellergewerbe,
    6. Unternehmen der Forstwirtschaft,
    7. Gebäudereinigungsgewerbe,
    8. Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
    9. Fleischwirtschaft,
    10. Prostitution
    11. im Wach-, und Sicherheitsgewerbe

In diesen Fällen müssen Aufzeichnungen über

  • Beginn,
  • Ende und
  • Dauer der täglichen Arbeitszeit,
  • nicht erforderlich: Dauer und Lage der Pausen,

geführt und bereitgehalten werden. Auch eine Frist schreibt § 17 MiLoG vor: Bis zum Ablauf des 7. auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertags müssen diese Unterlagen vorliegen.

Der Gesetzgeber sieht bei Verstößen gegen diese Aufzeichnungspflichten ein Bußgeld von bis zu 30.000 EUR vor, § 21 MiLoG.

Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben, wie die Dokumentation der Arbeitszeit zu erfolgen hat. So können diese Angaben z. B. in Papierform, elektronisch mithilfe von Excel oder auch über elektro...

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