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Mindestlohn / 2 Der Mindestlohn in der Pflege

Stefanie Hock, Christoph Tillmanns
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In Pflegeeinrichtungen der ambulanten oder stationären Pflege in Deutschland gilt seit August 2010 für Pflegekräfte in der Grundpflege ein Mindestlohn. Der Mindestlohn wurde bzw. wird durch eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nach § 11 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) verbindlich festgelegt. Der Inhalt der Mindestarbeitsbedingungen wurde dabei abweichend von anderen Branchen nicht in einem Mindestlohn-Tarifvertrag festgelegt, sondern von einer Kommission vorgeschlagen, der Gewerkschaften und nicht kirchliche Pflege-Arbeitgeber sowie Dienstgeber und Dienstnehmer der Kirchen angehörten. Mit der "Kommissionslösung" wurde eine Sonderregelung für die Pflegebranche geschaffen. Während in den anderen Branchen, in denen ein Mindestlohn nach dem AEntG möglich ist, dieser in einem Tarifvertrag festgelegt wird, der durch Rechtsverordnung allgemeinverbindlich erklärt wird, tritt in der Pflegebranche anstelle des Tarifvertrags der Kommissionsvorschlag. Dadurch wird in der Pflege der Sonderrolle der Kirchen Rechnung getragen. Die Kirchen lehnen es unter Berufung auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht ab, Tarifverträge zu schließen oder sich Tarifverträgen zu unterwerfen. Stattdessen praktizieren die Kirchen den sogenannten Dritten Weg. Das bedeutet, dass die Arbeitsbedingungen, die sonst in Tarifverträgen zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften vereinbart werden, in besonderen kirchlichen Regelwerken festgelegt werden, die von paritätisch besetzten Kommissionen der Dienstgeberseite und der Dienstnehmerseite verabschiedet werden. Solche Regelwerke sind z. B. die Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes (AVR) oder der Diakonie.

Die Pflegearbeitsbedingungenverordnung (Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche

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