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Leistungsentgelt / 6.2.1 Grundsätze zur restlosen Budgetausschüttung/"Punktwertmodell"

Prof. Dr. Kai Litschen
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Es wurde bereits dargestellt, dass das nach § 18 Abs. 3 TVöD-VKA gebildete Gesamtvolumen zweckentsprechend jährlich ausgeschüttet werden muss (siehe Punkt 3.2). Grundsätzlich sieht § 18 TVöD-VKA keine Möglichkeit der Verrechnung über die einzelnen Budgetjahre vor, anders als § 9 Abs. 3 LeistungsTV-Bund. Eine Verrechnung über mehrere Jahre ist weder vorgesehen, noch besteht ein entsprechender Anspruch der Beschäftigten. Daher sollte nur in solchen Fällen, in denen die Restlosverteilung unmöglich oder nur durch einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu erreichen ist, eine Übertragung bzw. Verrechnung mit dem Budget des Folgejahres erfolgen, z. B. bei überjährigen Projekten (siehe zum Sonderfall der Altersteilzeit Punkt 6.4.1).

Eine restlose Budgetverteilung kann rechnerisch nur dadurch erzielt werden, dass zunächst für jeden Beschäftigten durch Multiplikation der erreichten Gesamtleistung (s. o.) mit ggf. einem Entgeltfaktor (s. u.) die Entgeltpunkte ermittelt werden. Folgend wird das Gesamtbudget bzw. das jeweilige Einzelbudget durch die Summe der von den Beschäftigten im jeweiligen Budget erreichten Entgeltpunkte dividiert, um den Punktwert im Budget zu ermitteln. Zuletzt wird der Auszahlbetrag durch Multiplikation des ermittelten Punktwerts mit den jeweils von den Beschäftigten einzeln erzielten Entgeltpunkten berechnet.

Grundformel zur Restlosverteilung:

 
Gesamtleistung × Entgeltfaktor = Entgeltpunkte MA
Budget ./. Summe Entgeltpunkte = Punktwert in EUR
Punktwert in EUR × Entgeltpunkte MA = Auszahlungsbetrag

In die Berechnung gehen daher die Faktoren "Leistung" und "Entgeltfaktor" gleichgewichtet ein und ergeben die individuellen Entgeltpunkte, anhand derer die Restlosverteilung vorgenommen werden kann. Es können noch weitere Faktoren in die Berechnung der Entgeltpu...

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