3.1 Schulausflüge/Klassenfahrten
Bei Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen als Bedarf anerkannt.
Bei eintägigen Schulausflügen ("Wandertage") sind das die tatsächlichen Aufwendungen, die durch den Ausflug entstehen. Dabei handelt es sich insbesondere um Fahrkosten und Eintrittsgelder. Ziel ist es, dass kein hilfebedürftiges Kind von der Teilnahme absieht, um die Kosten zu sparen.
Die Leistung für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen hat ebenfalls zum Ziel, dass auch Kinder hilfebedürftiger Eltern an den Klassenfahrten teilnehmen können. Sind die Klassenfahrten nach schulrechtlichen Bestimmungen der Bundesländer vorgesehen oder erlaubt, können die Aufwendungen ohne weitere Prüfungen durch das Jobcenter anerkannt werden.
Sowohl die Leistungen für die Ausflüge als auch die Leistungen für mehrtägige Fahrten werden auch für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege gewährt wird, erbracht. Das kann der Kita-Ausflug in den Zoo genauso sein wie die Abschlussfahrt der Vorschulkinder.
3.2 Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf
Die Leistung für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf dient insbesondere dazu, hilfebedürftigen Schülern die Anschaffung von Gegenständen zu ermöglichen, die für den Schulbesuch benötigt werden. Das sind insbesondere Verbrauchsmaterialien (Hefte, Schreibutensilien, Taschenrechner usw.) sowie Schulrucksack. bzw. -ranzen und Sportsachen. Enthalten sind auch Beträge für zeitgemäße schulische Anforderungen wie Aufwendungen zur Teilhabe am modernen (digitalen) Lernen in der Schule.
Schulbücher
Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für Schulbücher kann unter bestimmten, engen Voraussetzungen über eine Härtefallklausel im SGB II in Betracht kommen.
Die Leistung be...