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Lehrer (BAT) / 3.2 Arbeitszeit

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Die weitreichendste Abweichung zu den Bestimmungen nach dem BAT besteht gemäß Nr. 3 SR 2L I hinsichtlich der Arbeitszeit. Die Rechtsnormen im BAT[1] zur Arbeitszeit werden ersetzt durch die für entsprechend als Lehrer beschäftigte Beamte geltenden Vorschriften. Diese Rechtsverweisung ist umfassend. Sie erstreckt sich nicht nur auf Gesetze und Rechtsverordnungen, sondern auf alle abstrakten Regelungen, die für die arbeitszeitliche Bestimmung bei Beamten maßgeblich sind.[2] Daher sind auch entsprechende niederrangige Vorschriften wie Verwaltungsvorschriften, Anordnungen oder Erlasse zu beachten.[3]

Die Arbeitszeit für Landes- und in der Regel auch für Kommunalbeamte ist grundsätzlich im jeweiligen Landesbeamtengesetz geregelt. Hinzu kommen ausfüllende und insbesondere auf die Besonderheit bei Lehrern zugeschnittene Arbeitszeitverordnungen. Die Besonderheit ergibt sich vor allem daraus, dass bei Lehrern nur die Anzahl der Unterrichtsstunden als Teil der regelmäßigen Arbeitszeit festgelegt ist. Die Arbeitszeit der Lehrer ist nur zu einem Teil, nämlich als Summe der festgelegten Unterrichtsstunden, exakt messbar. Die Arbeitszeit im Übrigen kann entsprechend den pädagogischen Aufgaben des Lehrers hinsichtlich der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen, Konferenzen und dergleichen nicht im Einzelnen bestimmt werden. Die außerhalb des Unterrichtes erbrachte Arbeitsleistung kann der Dienstherr nur durch Schätzung ermitteln. In diesem Rahmen konkretisiert der Dienstherr durch die Pflichtstundenregelung die für Lehrer geltende durchschnittliche Wochenarbeitszeit.[4] Da der Dienstherr auch die Rahmenbedingungen für die Nebenpflichten der Lehrer festlegt, kann die Pflichtstundenanzahl durch Verordnung jederzeit angepasst werden. Dabei ist es zuläss...

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