Andreas Krimpmann
, Prof. Dr. Stefan Müller
Rz. 66
Der Ausweis latenter Steuern in der Bilanz ist im Bilanzgliederungsschema des § 266 Abs. 2 und 3 HGB geregelt. Demnach sind aktive und passive latente Steuern als gesonderte Posten in der Bilanz zu zeigen, jeweils nach den Rechnungsabgrenzungsposten.
Rz. 67
Für den Ausweis der latenten Steuern in der Bilanz besteht ein doppeltes Wahlrecht aufgrund der Gesamtdifferenzenbetrachtung. Das erste Wahlrecht bezieht sich auf die Art des Ausweises in der Bilanz, wogegen sich das zweite Wahlrecht auf den Ansatz im Fall eines Aktivüberhanges bezieht. Nach dem Wortlaut des § 274 Abs. 1 HGB kann sich der Ersteller entscheiden zwischen:
- getrenntem Ausweis,
- saldiertem Ausweis und
- Aktivüberhang.
Abb. 5: System der Gesamtdifferenzenbetrachtung
Rz. 68
Bei einem getrennten Ausweis latenter Steuern gem. § 274 Abs. 1 Satz 3 HGB werden aktive und passive latente Steuern unverrechnet als Aktiva und Passiva in der Bilanz ausgewiesen.
Rz. 69
Bei einem saldierten Ausweis werden aktive latente Steuern mit passiven latenten Steuern verrechnet. Im Falle eines Passivüberhangs sind mehr passive latente Steuern als aktive latente Steuern vorhanden, was einen Ausweis der passiven latenten Steuern aufgrund der Ansatzpflicht gem. § 274 Abs. 1 Satz 1 HGB begründet. Bei einem Aktivüberhang, wenn also mehr aktive latente Steuern als passive latente Steuern vorhanden sind, besteht hingegen ein Wahlrecht, die aktiven latenten Steuern auszuweisen.
Rz. 70
Ein Aktivüberhang kann, muss aber nicht verpflichtend, als aktive latente Steuern in der Bilanz angesetzt werden. Durch den Wortlaut von § 274 Abs. 1 Satz 2 HGB darf ein Ausweis auch unterbleiben, d. h. aktive latente Steuern brauchen nicht bilanziert zu werden. Somit liegt es im Ermessen des Abschlusserstellers zu entscheiden, ob ein Steuerertrag aufgrund d...