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Ländergesetze zum Bildungsurlaub: Allgemeiner Teil

Joachim Just
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1 Allgemeines

1.1 Begriff

 

Rz. 1

Die Bezeichnung für die zu Zwecken der Weiterbildung gewährte bezahlte Freistellung wird in den einzelnen Gesetzen zum Urlaub zu Weiterbildungszwecken nicht einheitlich verwendet. In einigen Regelungen findet sich noch der Begriff "Bildungsurlaub"[1], in anderen Gesetzen werden die Begriffe "Bildungszeit"[2], "Bildungsfreistellung"[3] oder "Arbeitnehmerweiterbildung"[4] verwendet. Eine einheitliche gesetzliche Definition des Begriffs "Bildungsurlaub" ist nicht vorhanden. Letztlich handelt es sich dabei jeweils um die Gewährung bezahlter Freistellung von der Arbeit durch den Arbeitgeber oder Dienstherrn gegenüber seinen Beschäftigten für die Teilnahme an anerkannten Weiterbildungsmaßnahmen. Für welche Weiterbildungsmaßnahmen Bildungsurlaub gewährt wird, ist wiederum nicht einheitlich geregelt. In der Regel zählen hierzu Maßnahmen, die der beruflichen oder politischen Weiterbildung dienen, manche Regelungen sehen darüber hinaus Freistellungen auch für weitere Bildungsmaßnahmen vor.

[1] Z. B. in Hamburg (BiUrlG HH), Hessen (HBUG) oder Niedersachsen (NBildUG).
[2] Z. B. in Baden-Württemberg (BzG BW), Berlin (BiZeitG), Brandenburg (BbgEBG), Bremen (BremBZG) und Rheinland-Pfalz (LBZG RP).
[3] Z. B. im Saarland (SBFG), in Sachsen-Anhalt (BfG ST) oder Thüringen (ThürBfG).
[4] Z. B. in Nordrhein-Westfalen (AWbG NW) oder Schleswig-Holstein (WBG SH).

1.2 Zielsetzung

 

Rz. 2

Durch den Bildungsurlaub soll ein wirksames Mittel zu einer Erhöhung der Weiterbildungsbeteiligung der Beschäftigten erreicht werden. Die Gesetzgeber[1] gehen davon aus, dass aufgrund der technologischen Entwicklung, des strukturellen Wandels in Wirtschaft und Gesellschaft und der demografischen Veränderungen das lebenslange Lernen weiter an Bedeutung gewinnt. Aufgrund der Erhöhung des Renteneintrittsalters bleiben die Arbeitne...

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Bildungsurlaub
Bildungsurlaub

Zusammenfassung Begriff Bildungsurlaub ist bezahlte oder unbezahlte Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit zum Zwecke der beruflichen oder staatsbürgerlich-politischen Bildung (z. T. auch der allgemeinen Bildung und zur Qualifikation für die Ausübung ...

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