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Bildungsurlaub

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Zusammenfassung

 
Begriff

Bildungsurlaub ist bezahlte oder unbezahlte Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit zum Zwecke der beruflichen oder staatsbürgerlich-politischen Bildung (z. T. auch der allgemeinen Bildung und zur Qualifikation für die Ausübung eines Ehrenamts).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Die jeweiligen Landesbildungsurlaubsgesetze (s. u. im Einzelnen); Einzelregelungen in § 37 Abs. 6 und 7 und § 65 Abs. 1 BetrVG, §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 3 ASiG, § 179 Abs. 4 SGB IX.

Arbeitsrecht

1 Einführung

Der "Bildungsurlaub" als Bildungsfreistellung von der Arbeitspflicht gegen Entgeltfortzahlung ist ein wichtiger Bestandteil im Gesamtzusammenhang der Erwachsenenbildung in der Bundesrepublik Deutschland. Ein Bundesgesetz über Bildungsurlaub bzw. Bildungszeit gibt es allerdings nicht, sondern es besteht eine entsprechende Gesetzgebungskompetenz auf Länderebene. Begrifflich wird in vielen Bundesländern nicht mehr der Begriff des "Bildungsurlaubs", sondern der "Bildungszeit" verwendet.

 

Bildungsurlaub

  • Hamburg
  • Hessen
  • Niedersachsen

Bildungszeit

  • Baden-Württemberg
  • Berlin
  • Brandenburg
  • Bremen

Bildungsfreistellung

  • Mecklenburg-Vorpommern
  • Rheinland-Pfalz
  • Saarland
  • Sachsen-Anhalt
  • Thüringen

Arbeitnehmerweiterbildung

  • Nordrhein-Westfalen
  • Schleswig-Holstein

Bundeseinheitlich ist der Bildungsurlaub durch Gesetz nur für Sondergruppen von Arbeitnehmern innerhalb der jeweiligen Gesetze vorgesehen; so ist er z. B. für Mitglieder des Betriebsrats, der Jugendvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats in § 37 Abs. 6 und 7 und § 65 Abs. 1 BetrVG geregelt[1], abgesehen von Sonderregelungen für den öffentlichen Dienst. Ferner sieht das Arbeitssicherheitsgesetz in §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 3 ASiG eine Freistellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit[2] zum Zwecke der Fortbildung vor, das SGB IX in § ...

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