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Kurzarbeit im öffentlichen Dienst / 4.4.2 Persönlicher Anwendungsbereich

Caroline Charissé, Jutta Schwerdle
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  • Bestehen eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses

    Nach § 1 Abs. 1 ist Voraussetzung für die Anwendung des TV COVID, dass der Beschäftigte in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht.

    Das Erfordernis des Bestehens eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses ist kongruent mit den Voraussetzungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld. Nach § 98 SGB III sind die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld nicht erfüllt, wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt ist (näher hierzu Ziffer 8.1.5). Maßgeblich ist der Ausspruch der Kündigung. Somit ist bei Ausspruch einer ordentlichen Kündigung unbeachtlich, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist enden wird.

    Wird die Kündigung ausgesprochen in einer Phase der bereits bestehenden Kurzarbeit, findet der TV COVID ab dem Tag nach Zugang der Kündigung keine Anwendung mehr auf dieses Arbeitsverhältnis. Für den zurückliegenden Zeitraum bleibt es bei der angeordneten Kurzarbeit.

  • Vom Tarifvertrag des Arbeitgebers erfasstes Arbeitsverhältnis

    Des Weiteren ist nach § 1 Abs. 1 TV COVID erforderlich, dass der Beschäftigte von einem bei dem Arbeitgeber geltenden Tarifvertrag – z. B. dem TVöD-VKA, dem TV-V oder dem TV-N – erfasst ist.

    Der TVöD-VKA gilt nach dessen § 1 Abs. 2 unter anderem nicht für Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, sowie Chefärzte. Gleiches gilt für Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinausgehendes regelmäßiges Entgelt erhalten. Will der Arbeitgeber auch für diese Beschäftigten Kurzarbeit einführen, bedarf es einer entsprechenden individualvertraglichen Vereinbarung in Form einer Ergänzung des Arbeitsvertrages.

    Auch künstlerisches Theaterp...

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