Im Arbeitsvertrag können nach § 622 Abs. 5 Satz 3 BGB längere als die gesetzlichen Kündigungsfristen vereinbart werden. Eine ausdrückliche Obergrenze für arbeitsvertragliche Kündigungsfristen sieht das Gesetz nicht vor. Die Kündigungsfristen, die der Arbeitgeber einzuhalten hat, können bedenkenlos verlängert werden, da auch ein vollständiger Ausschluss einer ordentlichen Kündigung ("Unkündbarkeit") anerkannt und zulässig ist. Wenn die durch den Arbeitnehmer einzuhaltende Kündigungsfrist aber ebenso lang sein soll, erschwert dies dessen berufliche Bewegungsfreiheit, die durch Art. 12 GG geschützt ist. Erheblich verlängerte und in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) festgeschriebene Kündigungsfristen für die Kündigung durch den Arbeitnehmer können eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers darstellen und daher gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sein. Dabei ist zu prüfen, ob diese Verlängerung durch eine angemessene Kompensation ausgeglichen wird. Allein die Tatsache, dass auch der Arbeitgeber diese lange Frist einhalten muss, ist keine solche angemessene Kompensation. Gegebenenfalls reicht auch nicht die Erhöhung des Entgelts zur Kompensation aus, wenn die Klausel einseitig die Wettbewerbsinteressen des Arbeitgebers sichern soll. Eine Frist, die länger als 5 1/2 Jahre beträgt, dürfte wegen des Rechtsgedankens des § 624 BGB und § 15 Abs. 5 TzBfG unwirksam sein.
Eine Verkürzung der gesetzlichen Kündigungsfrist zulasten des Arbeitnehmers ist im Arbeitsvertrag, von Sonderregelungen für Aushilfsarbeitsverhältnisse und für Kleinunternehmen abgesehen, nicht zulässig.
Ebenfalls unzulässig ist es, andere Kündigungstermine als die im Gesetz genannten (zum 15. oder zum Monatsende) zu vereinbaren. Zulässig ist jedoch, bestimmte Zeitpunkte für die Kündigung auszusch...