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Kündigung / 7.7.5 Krankheitsbedingte Kündigung und Benachteiligung nach dem AGG

Achim Stapf, Christoph Tillmanns
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Nach § 2 Abs. 4 AGG gelten für Kündigungen, die unter das KSchG fallen, ausschließlich die Vorschriften des Kündigungsrechts. Das bedeutet aber nicht, dass das AGG deshalb nicht zu berücksichtigen ist, sondern die Diskriminierungsverbote sind Bestandteil der Überprüfung der Sozialwidrigkeit der Kündigung. Eine Kündigung, die eine verbotene Benachteiligung darstellt, ist immer auch sozialwidrig. Daneben hat der Arbeitnehmer wegen der erlittenen Benachteiligung noch einen Anspruch auf eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG.[1] Das AGG nennt als ein verpöntes Merkmal die Behinderung. Der BAG legt den Begriff der Behinderung weit aus und kombiniert den Behinderungsbegriff des EuGH, der stärker berufsorientiert ist mit dem psycho-sozialen Behinderungsbegriff des § 2 Abs. 1 SGB IX. Der EuGH nimmt eine Behinderung im Sinne des AGG an, wenn eine ärztlich diagnostizierte heilbare oder unheilbare Krankheit eine lang dauernde Einschränkung mit sich bringt und den Betroffenen an der vollen Teilhabe am Berufsleben hindern kann. Eine Behinderung liegt schon in der Beeinträchtigung der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, nicht erst in ihrer Unmöglichkeit.[2] Demgegenüber knüpft die Definition der Behinderung in § 2 Abs. 1 SGB IX daran an, dass Menschen behindert sind, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Der Arbeitnehmer kann sich auf den für ihn jeweils "günstigeren" Behinderungsbegriff berufen. Auf die Feststellung eines Grades der Behinderung kommt es nicht an.

Eine Krankheit, die zu kündigungsrelevanten Ausfallzeiten führt, ist daher auch in vielen Fällen gleichzei...

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