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Kündigung / 3.6.2 Zugang unter Abwesenden

Achim Stapf, Christoph Tillmanns
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Bei Abwesenden ist die Kündigung zugegangen, wenn sie in seinen Machtbereich – z. B. Briefkasten, Wohnung, Geschäftsräume, Postschließfach – gelangt und er unter gewöhnlichen Umständen von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann.

 
Praxis-Beispiel

Der Arbeitgeber lässt durch Boten das Kündigungsschreiben überbringen. Der Bote wirft um 17 Uhr das Schreiben in den Briefkasten. Das Schreiben ist erst am nächsten Tag zugegangen, da nicht zu erwarten ist, dass der Arbeitnehmer nach der allgemeinen Postzustellung nochmals den Briefkasten überprüft.

Dem Arbeitgeber obliegt die Darlegungs- und Beweislast für den Zugang und den Zeitpunkt des Zugangs. Daher sollte dem Nachweis des Zugangs besondere Sorgfalt gewidmet werden. Allein der Nachweis der Absendung genügt nicht. Vielmehr muss im Streitfall nachgewiesen werden können, dass das im Original von einem Kündigungsberechtigten unterschriebene Exemplar dem Arbeitnehmer zugegangen ist. Mit den unterschiedlichen Zustellungsmöglichkeiten einer Kündigungserklärung gehen auch unterschiedliche Probleme einher:

Normale Briefzustellung

Zugang erfolgt, wenn der Hausbriefkasten üblicherweise geleert wird. Dies ist die unsicherste Art der Zustellung. Bestreitet der Empfänger den Zugang, ist der Nachweis nicht möglich. Daher ist hiervon dringend abzuraten.

Einwurf-Einschreiben

Hier wird der Einwurf in den Briefkasten oder das Postfach des Empfängers von der Post dokumentiert. Damit ist aber noch nicht nachgewiesen, was in dem zugestellten Brief enthalten war.

Übergabe-Einschreiben

Hier wird der Empfang des Briefes durch den Empfänger schriftlich bestätigt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer selbst das Kündigungsschreiben entgegennimmt. Es genügt, wenn das Kündigungsschreiben an eine Person ausgehändigt wird, die nach der Verkehrsauffassung...

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