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Kündigung / 15.3.2 Bezahlung

Achim Stapf, Christoph Tillmanns
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Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer hinsichtlich Jahressonderzahlung, Krankenentgelt, aber auch Lohnerhöhungen für die Dauer der Weiterbeschäftigung voll in den Betrieb eingegliedert.

Hinsichtlich der Bezahlung stellt sich die Situation je nach Ergebnis des Kündigungsschutzprozesses unterschiedlich dar.

Bei Unwirksamkeit der Kündigung hat der Arbeitnehmer Anspruch auf alle vertraglichen Leistungen des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Insbesondere sind also Gratifikationen, Zuschläge, aber auch Sozialleistungen, die über die tariflichen oder gesetzlichen Bestimmungen hinausgehen, vom Arbeitgeber geschuldet.

Bei Wirksamkeit der Kündigung fehlt ab dem Kündigungszeitpunkt eine Anspruchsgrundlage für die Lohnforderung des Arbeitnehmers. Auch ein faktisches Arbeitsverhältnis ist nicht entstanden. Hierfür fehlt es an der tatsächlichen Einigung.

Die Ansprüche des Arbeitnehmers richten sich nach § 812 Abs. 1 BGB. Der Wert der Arbeitsleistung, um die der Arbeitgeber jetzt rechtsgrundlos bereichert ist, richtet sich in einem solchen Fall grundsätzlich nach dem Tariflohn, den der Arbeitgeber erspart hat.[1] Dazu gehört auch eine zeitanteilige Jahressonderzuwendung.[2] Allerdings verneint das BAG in der gleichen Entscheidung den Anspruch auf Ersatz nicht gewährten Urlaubs.

Das LAG Hamm ist hier der Ansicht, dass sich die Ansprüche auch in diesem Fall nach dem streitigen Arbeitsverhältnis richten müssten.[3] Demgegenüber vertritt das LAG Bremen[4] die Ansicht, dass der Weiterbeschäftigungsanspruch "zu den alten Bedingungen" nicht den Anspruch auf Krankenbezüge und vermögenswirksame Leistungen beinhalte.

Das BAG hat in einer weiteren Entscheidung[5] bestätigt, dass die Verurteilung zur Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsstreits keinen Fortbestand des gekündi...

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