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Krankenhausbehandlung / 6.1 Krankenkassenwechsel

Yvonne Ehrmann
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Wechselt ein Versicherter während der stationären Krankenhausbehandlung die Krankenkasse, rechnet das Krankenhaus bei Fallpauschalen mit dem Kostenträger ab, bei dem der Patient am Aufnahmetag versichert war.[1]

Die Krankenkassen untereinander haben bei dem Kostenträgerwechsel während eines stationären Krankenhausaufenthalts jedoch einen Erstattungsanspruch gegenüber der neuen Krankenkasse. Das bedeutet, der Rechnungsbetrag wird durch die Anzahl der Behandlungstage geteilt und die jeweiligen Krankenkassen tragen den Beitrag für die Behandlungstage, an denen der Versicherte bei ihr versichert war.[2]

 
Praxis-Beispiel

Leistungsabgrenzung bei Kassenwechsel

Der Versicherte war bis zum 31.3.2026 bei der Krankenkasse A versichert und ab 1.4.2026 ist er bei der Krankenkasse B versichert. Außerdem wurde er vom 24.3. bis 10.4.2026 stationär im Krankenhaus behandelt. Die Rechnung i. H. v. 9.138,06 EUR (Fallpauschale) liegt der Krankenkasse A bereits vor.

Die Krankenkasse A gibt dem Krankenhaus gegenüber eine Kostenzusage für den kompletten Zeitraum und übernimmt den Rechnungsbetrag in voller Höhe.

Die Krankenhauskosten werden anteilig nach den insgesamt im Krankenhaus verbrachten Kalendertagen unter der Krankenkasse A und der Krankenkasse B aufgeteilt.

 
9.138,06 EUR : 18 Tage 507,67 EUR
Anteil Krankenkasse A: 507,67 EUR x 8 Tage 4.061,36 EUR
Anteil Krankenkasse B: 507,67 EUR x 10 Tage 5.076,70 EUR

Die Krankenkasse A hat gegenüber der Krankenkasse B einen Erstattungsanspruch i. H. v. 5.076,70 EUR.

[1] § 10 Satz 2 FPV.
[2] GR v. 22.9.2008-I:,Abschn. 7.

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