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Kommentierung zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) / 19.2.4.1 Unterrichtungspflicht (Absatz 1 Satz 2)

Klaus Beckerle
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Die unverzügliche Unterrichtungspflicht, die dem Arbeitnehmer obliegt, entspricht § 33 Abs. 2 Satz 2 TVöD.

Ein Arbeitnehmer, der berufs- oder erwerbsunfähig ist, handelt grob pflichtwidrig, wenn er schuldhaft die Stellung eines Rentenantrags verzögert oder schuldhaft eine ordnungsgemäße Begutachtung unmöglich macht. Die Verletzung dieser Mitwirkungspflicht ist grundsätzlich geeignet, eine Kündigung, auch eine außerordentliche Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers, zu rechtfertigen. Die Pflicht des Arbeitgebers, nach geeigneten Maßnahmen zu suchen, um eine Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers zu verhindern, setzt die Bereitschaft des Arbeitnehmers zu einer entsprechenden Mitwirkung voraus[1].

Der Grad der Behinderung der unkündbaren Klägerin beträgt 60. Die Klägerin wurde nach einem Personalgespräch am 13.12.2007 mit Schreiben vom 16.1.2008 aufgefordert, einen Untersuchungstermin zur Überprüfung ihrer Arbeitsfähigkeit wahrzunehmen. Diesem Termin blieb die Klägerin unentschuldigt fern. Mit Schreiben vom 12.2.2008 wurde ein erneuter Begutachtungstermin für den 26.2.2008 festgelegt. Diesen Termin nahm die Klägerin wahr. In einem Gutachten wurden daraufhin erhebliche Zweifel an ihrer Erwerbsfähigkeit geäußert. Daher wurde die Klägerin mit Schreiben vom 31.3.2008 aufgefordert, einen Rentenantrag zu stellen. Diesem leistete die Klägerin nicht Folge. Sie wurde daher mit Schreiben vom 17.4. und 9.5.2008 erneut zur Antragstellung aufgefordert. Als die Klägerin auch der dritten Aufforderung nicht nachkam, erfolgte mit Schreiben vom 10.6.2008 eine Einladung zu einem Präventionsgespräch im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements. Auch dies lehnte die Klägerin ab.

Mit Schreiben vom 4.7.2008 erging eine Mitteilung an die Klägerin, wonach nunmehr ein G...

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