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Klage auf Ersatz verbotener Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife – Gerichtsstandsbestimmung (BB 2019, Heft 41, S. 2388)

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Einführung

BGH, Beschluss vom 6.8.2019, X ARZ 317/19

ECLI:DE:BGH:2019:060819BXARZ317.19.0

Volltext des Beschlusses: BBL2019-2049-2

HGB § 130a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 177a

1 Amtlicher Leitsatz

Für Ansprüche aus § 130a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 HGB ist gemäß § 29 Abs. 1 ZPO ein Gerichtsstand am Sitz der Gesellschaft begründet.

2

 

Rz. 8

III. Der Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts ist unbegründet, weil für die beabsichtigte Klage gemäß § 29 Abs. 1 ZPO ein gemeinsamer Gerichtsstand am Sitz der Schuldnerin begründet ist.

 

Rz. 9

1. Zu Recht hat das vorlegende Gericht eine Gerichtsstandbestimmung nicht schon deshalb als zulässig angesehen, weil die Frage, ob für eine Klage gegen den Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft auf Ersatz einer nach Eintritt der Insolvenzreife geleisteten Zahlung (§ 64 Satz 1 GmbHG, § 130a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 sowie § 177a HGB) der Gerichtsstand des Erfüllungsorts (§ 29 Abs. 1 ZPO) begründet ist, in Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt wird.

 

Rz. 10

Nach der [Rspr.] des [BGH] kann eine Gerichtsstandbestimmung . . . schon dann erfolgen, wenn die Voraussetzungen für das Bestehen eines gemeinsamen Gerichtsstands nicht zuverlässig festgestellt werden können . . .

 

Rz. 11

Der Umstand, dass eine für die Zuständigkeit erhebliche Rechtsfrage in Literatur und Instanzrechtsprechung umstritten ist, reicht für sich gesehen indes nicht aus, um hinreichende Zweifel in diesem Sinne zu begründen.

 

Rz. 12

Sofern eine Divergenz im Sinne von § 36 Abs. 3 ZPO besteht, hat das zur Entscheidung berufene Gericht jedenfalls dann eine Klärung der Rechtsfrage durch den Bundesgerichtshof herbeizuführen, wenn – wie im Streitfall – die Bestimmung eines Gerichts in Betracht kommt, bei dem mit Sicherheit kein gemeinsamer Gerichtsstand begründet ist. Liegen die Voraussetzungen des § 36 Abs. ...

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