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Kindergeld / 3.3.5.2 Das "Ausbildungskindergeld"

Jutta Schwerdle
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Bis zum 31.12.2011 wurde ein Kind nach Vollendung des 18. Lebensjahres, das die besonderen Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Ziffer 1 oder Ziffer 2 EStG erfüllte (Arbeit suchend, Berufsausbildung, Übergangszeit, Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres etc.), bei der Kindergeldzahlung nur berücksichtigt, wenn es "Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 8.004 EUR im Kalenderjahr hat" (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a. F., näher unten Ziffer 3.3.5.5 Kindergeld nach Vollendung des 18. Lebensjahres – Rechtslage bis 31.12.2011).[1] Entsprechend dem Zweck des Familienleistungsausgleichs sollte Kindergeld nur für Kinder gezahlt werden, die im Allgemeinen und typischerweise auf Unterhaltsleistungen der Eltern angewiesen sind, ihren Lebensunterhalt also nicht selbst bestreiten können.[2] Diese Rechtsprechung wurde jedoch zwischenzeitlich aufgegeben.[3]

 
Wichtig

Mit Wirkung zum 1.1.2012 hat der Gesetzgeber die genannte Einkommensgrenze gestrichen.[4] Das EStG unterscheidet nunmehr zwischen

  • Kindern, die eine Erstausbildung bzw. ein Erststudium noch nicht abgeschlossen haben (näher unten Ziffer 3.3.5.2.1 Kindergeldanspruch bei erstmaliger Berufsausbildung/Erststudium) und
  • Kindern, die eine Erstausbildung/ein Erststudium erfolgreich absolviert haben. Diese werden bei der Kindergeldgewährung nur noch berücksichtigt, wenn sie keiner schädlichen Erwerbstätigkeit nachgehen (näher siehe unten, Ziffer 3.3.5.2.2 Kindergeld nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung/eines Erststudiums).
[1] Die Höchstgrenze für Einkünfte und Bezüge volljähriger Kinder wurde mit dem Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenve...

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