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Kindergeld / 3.2 Erweiterte unbeschränkte ESt-Pflicht

Vanessa Voit
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Zu dem Personenkreis, der aufgrund der Bestimmung von § 1 Abs. 2 Satz 1 EStG der erweiterten unbeschränkten ESt-Pflicht unterliegt, gehören

  • im Ausland wohnende
  • deutsche Staatsangehörige, die
  • als Beamte, Richter, Soldaten oder Arbeitnehmer
  • zu einer inländischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen

und

  • dafür Arbeitslohn
  • aus einer inländischen öffentlichen Kasse oder von einer inländischen öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft beziehen.

Weiter zählen zu dem Personenkreis, der der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt,

  • Angehörige, die
  • zum Haushalt einer Person gehören, die die o. g. Voraussetzungen erfüllt und
  • die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder
  • keine Einkünfte bzw. nur im Inland steuerpflichtige Einkünfte beziehen.

Im Wesentlichen gehören zum o. g. Personenkreis

  • Mitglieder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung und
  • deren zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige;
  • Auslandslehrkräfte nur dann, wenn sie in den USA, Kolumbien oder Ecuador tätig sind.[2] Ist die Auslandslehrkraft in einem anderen Staat tätig, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen der fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG vorliegen.[3]
[1] DA A 2.2.1 Abs. 2 bis 4 DA-KG 2025.
[2] BMF, Schreiben v. 10.11.1994, IV B 4 – S 2102 – 27/94, BStBl 1994 I S. 853; BMF, Schreiben v. 17.6.1996, IV B 4 – S 2102 – 35/96, BStBl 1996 I S. 688.
[3]

S. Abschnitt 3.3.

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  Rn. 86 Stand: EL 181 – ET: 06/2025 Gem § 62 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG hat derjenige Anspruch auf Kindergeld, der ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland unbeschränkt stpfl ist (erweiterte unbeschränkte StPfl, § 1 Abs 2 EStG), vgl auch A 2.2.1 ...

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