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Deutsche Auslandsschulen, USA

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BMF, Schreiben v. 10.11.1994, IV B 4 - S 2102 - 27/94

Die durch das Bundesverwaltungsamt - ZentraIstelle für das Auslandsschulwesen - an deutsche Auslandsschulen vermittelten Lehrkräfte und andere nicht entsandte Arbeitnehmer sind unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG grundsätzlich als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln (BMF-Schreiben vom 9.7.1990, BStBl 1990 I S. 324). Es ist gefragt worden, ob die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht sich bei amtlich vermittelten Lehrkräften, die an Deutschen Schulen in den USA tätig sind, oder bei anderen nicht entsandten, in den USA tätigen Arbeitnehmern statt aus § 1 Abs. 3 EStG bereits aus § 1 Abs. 2 EStG ergeben kann, der keine Unschädlichkeitsgrenze (bis Veranlagungszeitraum 1993: DM 5000, ab Veranlagungszeitraum 1994: DM 6000) enthält. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder vertrete ich hierzu folgende Auffassung:

Nach § 1 Abs. 2 EStG sind deutsche Staatsangehörige auch dann unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie zwar nicht im Inland ansässig sind, aber zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und hierfür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen, sowie unter bestimmten Voraussetzungen insbesondere zu ihrem Haushalt gehörende Ehegatten. Dies gilt nach § 1 Abs. 2 Satz 2 EStG allerdings nur, wenn die Personen in dem Staat, in dem sie ansässig sind, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang herangezogen werden.

Diese Voraussetzungen sind bei nicht entsandten, in den USA tätigen Arbeitnehmern des inländischen öffentlichen Dienstes und ihren Ehegatten erfüllt.

In den USA gelten nämlich Personen, deren Aufenthalt in den USA "regierungsbezogen" ist (foreign government related individuals, Sec 7701 [b] [5] [A] des Internal Revenue Code), nicht als in den USA ansässig. Hierzu gehören neben Personen mit Diplomatenstatus auch Personen, deren Visumskategorie Diplomatenstatus entspricht. Dem Diplomatenstatus entsprechen sog. A-Visen. Die amtlich vermittelten Lehrkräfte sowie andere nicht entsandte, in den USA tätige Arbeitnehmer und ihre Ehegatten erhalten A-2-Visen. Sie unterliegen in den USA deshalb nur der Einkommensteuer, soweit sie Einkünfte aus amerikanischen Quellen beziehen; sie werden also dort nur in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zur Einkommensteuer herangezogen. Die amtlich in die USA vermittelten deutschen Lehrkräfte sowie andere nicht entsandte, in den USA tätige Arbeitnehmer und ihre Ehegatten sind damit bereits unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

 

Normenkette

EStG § 1 Abs. 2

 

Fundstellen

BStBl I , 1994, 853

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