Kindergeldanspruchsberechtigt sind nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG auch Personen, die ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nach § 1 Abs. 3 EStG auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden.
Um den Antrag auf Behandlung als fiktiv unbeschränkt Steuerpflichtiger stellen zu können, müssen die Betroffenen folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Erzielung von inländischen Einkünften i. S. v. § 49 EStG.
- Die inländischen Einkünfte müssen weitaus überwiegen – die der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte betragen mindestens 90 % der gesamten in- und ausländischen Einkünfte – oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nicht übersteigen.
- Die Höhe der ausländischen Einkünfte ist durch eine Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde nachzuweisen.
Ist ein Arbeitnehmer in die Steuerklasse II, III, IV oder V eingereiht, kann ohne weitere Prüfung davon ausgegangen werden, dass er unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder auf Antrag so behandelt wird. Die Feststellungen des Finanzamts zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht sind für das Kindergeldverfahren grundsätzlich bindend.
Allerdings ist Voraussetzung für die Anwendung von § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG, dass der Anspruchsteller beim Finanzamt aufgrund eines entsprechenden Antrags als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig nach § 1 Abs. 3 EStG behandelt wird. Es reicht nicht aus, wenn lediglich die objektiven Voraussetzungen von § 1 Abs. 3 EStG erfüllt sind und das Finanzamt – rechtsfehlerhaft – eine Veranlagung als unbeschränkt Steuerpflichtiger nach § 1 Abs. 1 EStG durchgeführt hatte.
Der Einkommensteuerbescheid mit der Anwendung von § 1 Abs. 3 EStG ist maßgebend, soweit er nicht auf falschen Angaben des Steuerpfli...