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Keine Strafbarkeitslücke bei Insiderhandel und Marktmanipulation (BB 2018, Heft 27/28, S. 1551)

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Einführung

BVerfG, Beschluss vom 3.5.2018, 2 BvR 463/17

ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180503.2bvr046317

Volltext des Beschlusses: BBL2018-1551-1 unter www.betriebs-berater.de

WpHG § 38 Abs. 3 Nr. 1; GG Art. 103 Abs. 2

1 Nicht amtlicher Leitsatz

Es besteht keine Straflosigkeit für vor dem 3. Juli 2016 begangene und noch nicht rechtskräftig abgeurteilte Straftaten nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG). Die vom Bundesgerichtshof vorgenommene Auslegung des § 38 Abs. 3 Nr. 1 WpHG, nach der es am 2.Juli 2016 nicht zu einer "Ahndungslücke" für Straftaten nach dem Wertpapierhandelsgesetz gekommen sei, verstößt nicht gegen das Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG.

2 Sachverhalt

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine Anordnung des Verfalls gemäß § 73 Abs. 1, Abs. 3, § 73a, § 73c StGB in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung.

Das LG Hamburg verwarnte mit seinem Urteil vom 11. April 2016 den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, K., wegen Marktmanipulation in Tateinheit mit unrichtiger Darstellung und vorsätzlichen Insiderhandels. Grundlage der Verwarnung wegen Insiderhandels war das Gesetz über den Wertpapierhandel (WpHG) in der bis zum 1. Juli 2016 gültigen Fassung. Zwei weitere Mitangeklagte, R. und P., verurteilte das Landgericht jeweils wegen leichtfertiger Marktmanipulation zu Geldbußen. Gegen die Beschwerdeführerin als Nebenbeteiligte wurde gemäß § 73 Abs. 1, Abs. 3, § 73a, § 73c StGB in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung der Verfall von Wertersatz in Höhe von 390.000 Euro angeordnet. Hierdurch wurde das aus dem Insiderhandel Erlangte abgeschöpft, weil K. als deren Geschäftsführer in Vertretung der Beschwerdeführerin gehandelt hatte.

Die Beschwerdeführerin legte als Nebenbeteiligte ebenso wie der Verurteilte R. gegen das Urteil des Landgerichts Revision ein. Das Urteil gegen den damaligen Geschäftsführer der...

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