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Keine Entschädigung für verspätete und unvollständige Auskunft nach der Datenschutzgrundverordnung

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BAG, Urteil vom 20.2.2025, 8 AZR 61/24

Es besteht kein Anspruch auf Schadensersatz allein wegen unvollständiger oder verspäteter Auskunftserteilung durch den Arbeitgeber nach Art. 15 Datenschutzgrundverordnung.

Sachverhalt

Der Kläger war im Dezember 2016 für einen Monat bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, einem Immobilienunternehmen, beschäftigt. Am 7.9.2020 hatte er erstmals einen Antrag auf Auskunft über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 DSGVO gestellt. Als er am 1.10.2022 erneut Auskunft und eine Datenkopie verlangte, setzte es eine Frist bis zum 16.10.2022. Als auch dies Begehren erfolglos war, setzte er der Beklagten am 21.10.2022 erneute eine Frist bis zum 31.10.2022. Daraufhin bekam er eine Auskunft, die er jedoch beanstandete. Nach weiteren Schriftwechseln erteilte die Beklagte schließlich die gewünschten Auskünfte. Der Kläger verlangte dann von der Beklagten die Zahlung einer "Geldentschädigung". Da dies erfolglos blieb, hat er Klage auf eine Geldentschädigung gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO erhoben, da sein Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO verletzt worden sei.

Die Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Nach Auffassung des BAG könne es dahinstehen, ob eine Verletzung von Art.  15 i. V. m. Art. 12 Abs. 3 DSGVO vorliege und dies einen Verstoß i. S. v. Art. 82 Abs. 1 DSGVO darstellen würde; denn der Kläger hatte vorliegend keinen Schaden dargelegt.

Das Gericht führte aus, dass der Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO 3 Voraussetzungen habe: einen Verstoß gegen die DSGVO, einen "Schaden" und einen haftungsbegründenden Kausalzusammenhang zwischen dem erlittenen Schaden und dem Verstoß. Die genannten Voraussetzungen müssten kumulativ vorliegen.

Zwar könne ein – selbst kurzzeitiger – Verlust der Kontrolle über personenbezogene Da...

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