Prof. Dr. Thilo Schülke
, Dr. Jan Faßhauer
Rz. 505
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Zielsetzung der Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften (Cash-flow- oder Fair-value-hedge-Beziehungen) ist die stärkere Integration des externen Rechnungswesens mit dem internen Risikomanagement. Zu den Komponenten der Bilanzierung gehören
- das Grundgeschäft,
- die Designation (Sicherungsinstrument zu Grundgeschäft),
- die (prospektive) Beurteilung der Sicherungseffektivität,
- die eventuell notwendige Rekalibrierung von Sicherungsbeziehungen und
- die De-Designation der Sicherungsbeziehung bei Zielsetzungsänderungen des Risikomanagements.
Rz. 506
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Ein Grundgeschäft kann nur dann designiert werden, wenn dieses zum unternehmensinternen Risikomanagement gehört und innerhalb dessen gesteuert wird. Die Vorgaben zur bilanziellen Abbildung von Sicherungsbeziehungen werden entscheidend bzgl. der Designation einzelner (Risiko-)Bestandteile nicht-finanzieller Grundgeschäfte erweitert. Die komponentenweise Designation ist möglich, wenn diese
- eigenständig identifizierbar und
- verlässlich bewertbar sind.
Rz. 507
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die (nicht begrenzte) Zusammenfassung von Grundgeschäften ist statthaft, insofern auch das aggregierte Risiko (Grundgeschäft und Derivat) dem Risikomanagement unterliegt. Bei aggregierten Risiken können sich Zahlungsströme u. a. kompensieren, was ebenso im Ausweis bzw. in der Designation einer (Null-)Nettoposition resultieren kann. Dann kann die gesonderte Designation eines Sicherungsgeschäfts entfallen. Es müssen aber folgende Bedingungen gelten:
- Das Exposure ist Teil einer rollierenden Planung des Risikomanagements, nach welcher auch das Neugeschäft gesteuert wird.
- Es ist von einer kontinuierlichen Veränderung des Netto-Exposureumfangs auszugehen.
- Wenn sich die Nettoposition nicht geg...