Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
5.1.1.1 Vermögensgegenstände
Rz. 902
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Im Vorratsvermögen werden Vermögensgegenstände erfasst, die dem Unternehmen nicht dauerhaft zu dienen bestimmt sind, sondern die im betrieblichen "Leistungserstellungsprozess" erworben, bearbeitet, verarbeitet, verbraucht und veräußert werden. Es handelt sich um die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, die zunächst zu unfertigen und sodann zu fertigen Erzeugnissen und Leistungen verarbeitet oder verbraucht werden. Außerdem gehören zum Weiterverkauf bestimmte Waren zu den Vorräten. Geleistete Anzahlungen sind ebenfalls als Vorräte zu erfassen.
Voraussetzung für den Ansatz ist, dass ein Vermögensgegenstand im Sinne des § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB vorliegt. Allerdings nennt § 266 Abs. 2 B. I. HGB auch Positionen, denen die Eigenschaft eines Vermögensgegenstandes fehlt. Das gilt insbesondere für unfertige Leistungen. Denn unfertige Leistungen sind nicht verwertbar. Vielmehr handelt es sich bei unfertigen Leistungen um künftige Vergütungsansprüche für noch nicht erbrachte Leistungen, die noch nicht durchsetzbar sind. Das Realisationsprinzip steht ihrer Aktivierung eigentlich entgegen. Dass unfertige Leistungen in § 266 Abs. 2 B. I.2 HGB genannt sind, ist systemwidrig und war europarechtlich nicht erforderlich, da die vierte Richtlinie nur unfertige Erzeugnisse nannte und für unfertige Leistungen gem. Art. 18 der vierten Richtlinie ein Ausweis als RAP vorgesehen war. Soweit es die Pflicht zum Ausweis unfertiger Leistungen betrifft, gilt nach der EU-Bilanzrichtlinie nichts anderes, eine Erfassung als RAP wäre zumindest zulässig. Allein die Erwartung, eine vorbereitete Dienstleistung werde sich rentieren, berechtigt unter dem Realisationsprinzip nicht zum Ansatz von Herstellungskosten.