Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
Rz. 706
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Neben der linearen oder der degressiven Abschreibung kommt für die planmäßige Abschreibung technischer Anlagen und Maschinen auch eine Abschreibung nach der Leistungsabgabe in Betracht, wenn gerade diese den Werteverzehr besonders periodengerecht abbildet. Aus einer Vielzahl von Einzelteilen bestehende Großanlagen sind – sofern ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang besteht – als ein Vermögensgegenstand abzuschreiben. Eine komponentenweise Abschreibung kommt nach IDW RH HFA 1.016 in Betracht, wenn wesentliche physisch separierbare Einzelteile einem regelmäßigen Austausch unterliegen (zur Kritik am Komponentenansatz vgl. Tz. 672 f.). Bei Anwendung des Komponentenansatzes kann es – trotz der konzeptionellen Kritik – gegenüber der Ermittlung der planmäßigen Abschreibung für den Gesamtvermögensgegenstand auf der Grundlage dessen Gesamtnutzungsdauer zu einer verursachungsgerechteren Periodisierung des Aufwands kommen, wenn sich die wirtschaftlichen Nutzungsdauern der einzelnen Komponenten unterscheiden und kürzer als die des Gesamtvermögensgegenstands sind. Dann nämlich entspricht die als Summe der auf die Komponenten entfallenden planmäßigen Periodenabschreibungen ermittelte Periodenabschreibung des Gesamtvermögensgegenstands in tatsächlicher Hinsicht besser dem Entwertungsverlauf des Gesamtvermögensgegenstands.
Hinsichtlich außerplanmäßiger Abschreibungen gelten die allgemeinen Vorschriften; bei Anwendung des Komponentenansatzes ist der Niederstwerttest auf der Ebene des gesamten Vermögensgegenstands, also nicht auf der Ebene einer Komponente, durchzuführen.
Rz. 707
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Für die Bewertung anderer Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung gelten die Ausführungen zu technischen Anlagen und Maschinen s...