Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
Rz. 643
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Sachanlagen sind mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten.
3.2.1.1 Bestimmung der Anschaffungskosten für Sachanlagen
3.2.1.1.1 Grundsätze
Rz. 644
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Für nicht selbstgeschaffene Sachanlagen gilt das Anschaffungskostenprinzip. Sie sind folglich mit dem Kaufpreis zzgl. aktivierbarer Nebenkosten anzusetzen. Kosten, die erst nach erlangter Betriebsbereihtschaft anfallen, sind laufender Aufwand und keine Anschaffungskosten. Ob Nebenkosten aktivierbar sind, richtet sich nach den oben dargestellten Grundsätzen. Maßgeblich ist, ob die Kosten statt beim Erwerber ebenso beim Veräußerer anfallen und von diesem bei der Berechnung des Kaufpreises einbezogen werden könnten. Dann sind sie aktivierbar. Unberücksichtigt bleiben müssen deshalb solche Kosten, die auch dann angefallen wären, wenn der Kaufgegenstand nicht erworben worden wäre, wie etwa Kosten bei der Vertragsanbahnung (z. B. im Vorfeld der Anschaffung angefallene Reise- und Beraterkosten). Die finanzgerichtliche Rechtsprechung ordnet allerdings Kosten einer Due- Diligence beim Erwerb von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen, die nach einer Erwerbsentscheidung anfallen, bereits den Anschaffungsnebenkosten zu. Es ist nicht ersichtlich, weshalb für die Akquisition von Sachanlagen anders entschieden werden sollte, sofern die Kaufentscheidung bereits grundsätzlich, aber vorbehaltlich negativer Ergebnisse der Due Diligence, gefallen ist.
3.2.1.1.2 Einzelfragen
3.2.1.1.2.1 Grundstücke, Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich Bauten auf fremden Grundstücken
Rz. 645
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Bei Zugang eines unbebauten Grundstücks handelt es sich regelmäßig um einen Anschaffungs- und nur in Ausnahmefällen (bspw. Rekultivierung eine...