Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
Rz. 79
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Kommen die Geschäftsleiter zu der Erkenntnis, dass eine Unternehmensfortführung nicht mehr unterstellt werden kann, hat dies Konsequenzen für Ansatz und Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden. Allerdings bedeutet eine negative Fortführungsprognose nicht, dass die Bewertungsvorschriften des HGB nicht mehr gelten. Vielmehr bleibt es grds. bei den allgemeinen Regelungen, nur sind diese unter dem Gesichtspunkt anzuwenden, dass mit einem dauerhaften Nutzen der Vermögenswerte für das Unternehmen nicht mehr gerechnet werden kann. Auf der Passivseite kann sich daraus eine vorzeitige Fälligkeit von Verpflichtungen ergeben. Es bleibt deshalb zunächst bei einer Bewertung zu fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten. Auch gelten weiterhin das Vorsichts- und Imparitätsprinzip. Allerdings ist in den Blick zu nehmen, welche Verwertungsmöglichkeiten sich dem Unternehmen für das vorhandene Vermögen unter den gegebenen Umständen bieten. Dabei sind insbesondere die Umstände des Absatzmarktes maßgeblich, da eine Wiederbeschaffung der Vermögensgegenstände aufgrund fehlender Fortführungsmöglichkeiten nicht stattfinden wird. Aus denselben Gründen kann das Anlagevermögen bewertungsrechtlich nicht mehr als solches zu qualifizieren sein, sondern die bevorstehende Veräußerung dieser Vermögensgegenstände eine Bewertung nach den Vorschriften erforderlich machen, die für das Umlaufvermögen gelten (näher dazu sogleich, vgl. Tz. 82 f.). Für den Zeitraum nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergibt sich dies klarstellend aus den Vorschriften der §§ 71 Abs. 2 GmbHG, 270 Abs. 2 AktG.
Rz. 80
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Auswirkungen auf den Ansatz
Es gilt weiterhin das Vollständigkeitsgebot gem. § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB. Es sind also auch bei negativer Fo...