Daria Babicheva
, Sebastian Sablotny
Rz. 244
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Der Widerruf ist gesetzlich nicht geregelt und vollzieht sich daher nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Erkennt der Abschlussprüfer nach Beendigung der Prüfung, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Bestätigungsvermerks nicht vorgelegen haben, und ist das geprüfte Unternehmen nicht bereit, den geprüften Abschluss zu ändern und diejenigen zu informieren, die von dem geprüften Abschluss Kenntnis erlangt haben, ist der Abschlussprüfer grundsätzlich zum Widerruf verpflichtet. Zum Teil wird die weniger strenge Auffassung vertreten, dass ein Widerruf in Betracht kommt und eine Verpflichtung dann vorliegt, wenn die nachträglich bekannt gewordenen Mängel so gravierend sind, dass sie bei frühzeitiger Kenntnis zu einem Versagen des Bestätigungsvermerks geführt hätten, und dass noch die Nichtigkeit des Jahresabschlusses nach § 256 Abs. 6 AktG geltend gemacht werden könnte. Bloße Zweifel an der Richtigkeit des Testats begründen keinen Widerruf. Die Zulässigkeit des Widerrufs schützt das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Richtigkeit erteilter Bestätigungsvermerke. Insofern sind nicht nur uneingeschränkte Bestätigungsvermerke, sondern auch eingeschränkte Bestätigungsvermerke und Versagungsvermerke widerrufbar.
Rz. 245
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Ein Widerruf ist nicht nötig, wenn die Vermeidung eines falschen Eindrucks über das Ergebnis der Abschlussprüfung anderweitig sichergestellt ist, z. B. weil ein geänderter Jahresabschluss die Adressaten nicht wesentlich später als ein möglicher Widerruf erreicht, der Mangel für die Adressaten nicht mehr von Bedeutung ist oder in einem Folgeabschluss Mängel unter Berücksichtigung der erforderlichen Ausweis- und Erläuterungspflichten offen korrigiert sind. Der Widerruf als Maßn...