Dr. Mathias Link
, Philipp Bachmann
Rz. 547
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Nach § 307 Abs. 1 HGB ist ein Ausgleichsposten für Anteile anderer Gesellschafter an einbezogenen Tochterunternehmen zu bilden. Dies umfasst ausschließlich die gesellschaftsrechtliche Beteiligung durch Dritte am Eigenkapital, während bspw. aus der 100 %igen Finanzierung eines Tochterunternehmens durch Emission von Genussrechten mit Eigenkapitalcharakter an Dritte – wie auch für sonstige als Eigenkapital geltende Arten mezzaniner Finanzierungen – kein Ausgleichsposten für Anteile anderer Gesellschafter entstehen kann.
Rz. 548
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Neben den Gesellschaftern ohne Beziehung zum Konzern sind auch die at equity konsolidierten oder gar nicht konsolidierten Gesellschafter – bspw. aufgrund von Unwesentlichkeit – als "andere Gesellschafter" zu betrachten.
Falls ein quotal konsolidiertes Gemeinschaftsunternehmen "anderer Gesellschafter" eines einbezogenen Tochterunternehmens ist, sind die durch das Gemeinschaftsunternehmen gehaltenen Anteile dem Mutterunternehmen quotal zuzurechnen und in die nach § 301 HGB vorzunehmende Kapitalkonsolidierung einzubeziehen. Die Quote am Tochterunternehmen, welche auf die anderen Gesellschafter des Gemeinschaftsunternehmens entfällt, führt zu Anteilen anderer Gesellschafter.
Rz. 549
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
BEISPIEL
Berechnung der "Anteile anderer Gesellschafter"
Das Mutterunternehmen XY-AG weist eine Beteiligung von 70 % an Tochterunternehmen ZZ-AG auf. Von den verbleibenden Anteilen werden 20 % von Dritten ohne Beziehung zum Konzern gehalten. Daneben hält die als assoziiertes Unternehmen der XY-AG at equity konsolidierte ABC-AG die verbleibenden 10 % der Anteile. Die XY-AG hält ihrerseits 20 % der Anteile an der ABC-AG.
Neben den konzernfremden Dritten gilt auch die vom Mutterunterneh...