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Kapitel 12: Konzernabschluss – Tochterunternehmen / 1.1.1.2.1 Regelung bis zum BilMoG 2009

Dr. Mathias Link , Philipp Bachmann
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Rz. 5

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Der Sache nach bestand eine Konsolidierungspflicht bereits seit der Aktienrechtsreform 1965. Nach § 329 AktG a. F. waren danach grundsätzlich Konzernunternehmen einzubeziehen, die unter der einheitlichen Leitung des Mutterunternehmens standen und deren Anteile zu mehr als der Hälfte anderen Konzernunternehmen gehörten.

§ 290 HGB wurde durch das BiRiLiG 1985 mit Wirkung vom 01.01.1990 in das HGB eingefügt. Er ging in seiner ursprünglichen Fassung im Wesentlichen auf die 7. EG-RL vom 13.06.1983 (Konzern-Bilanz-RL)[1] zurück. Die Richtlinie machte, dem angelsächsischen Modell entsprechend, die Konsolidierungspflicht an der rechtlichen Befugnis des Mutterunternehmens zur Beherrschung des Tochterunternehmens nach dem Control-Konzept fest. Daneben räumte sie den Mitgliedstaaten das Wahlrecht ein, die Verpflichtung zur Konzernrechnungslegung (auch) an das Vorliegen der Zusammenfassung von rechtlich selbständigen Unternehmen unter einheitlicher Leitung (Leitungskonzept) anzuknüpfen, sofern eine qualifizierte Beteiligung des Mutterunternehmens an dem betreffenden Tochterunternehmen besteht.[2] Der deutsche Gesetzgeber hat im BiRiLiG 1985 von diesem Wahlrecht Gebrauch gemacht. Er hat in Abs. 1 das Leitungskonzept deutscher Herkunft im Grundsatz beibehalten, dieses aber in Abs. 2 durch das Control-Konzept (eigenständige, typisierte Tatbestände einer rechtlichen Beherrschung) ergänzt. Beide Konzepte standen seitdem nebeneinander. Abs. 3 (Zurechnung und Abzug von Rechten) sowie Abs. 4 (Berechnung der Stimmrechte) wurden ebenfalls durch das BiRiLiG 1985 eingeführt. Diese Regelungen konkretisieren, welche Rechte für Zwecke der Beherrschung nach Abs. 2 zu berücksichtigen und wie diese zu ermitteln sind.

Durch das EHUG wurde mit Wirkung vom 01.01.2007 die F...

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Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel)

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