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Kapitel 12: Konzernabschluss – Tochterunternehmen / 11.1.2 Erläuterung

Dr. Mathias Link , Philipp Bachmann
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11.1.2.1 Die Konzeption der Erwerbsmethode

 

Rz. 342

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Der Erwerbsmethode liegt die Annahme zugrunde, dass das Mutterunternehmen nicht die Beteiligung am Tochterunternehmen, sondern die einzelnen dahinter stehenden Vermögensgegenstände des Tochterunternehmens erwirbt und dessen Schulden übernimmt (Einzelerwerbsfiktion).[1] Die Vermögensgegenstände und Schulden (sowie RAP und Sonderposten) sind daher i. R.d. Vollkonsolidierung vollständig und einzeln in der Konzernbilanz anzusetzen und zum Zeitpunkt des Erwerbs- bzw. Erstkonsolidierungszeitpunkts grds. mit ihrem beizulegenden Zeitwert neu zu bewerten. Die so ermittelten Werte stellen die Anschaffungskosten der erworbenen bzw. übernommenen Vermögensgegenstände und Schulden aus Konzernsicht dar (Konzernanschaffungskosten). Bei der konzernbilanziellen Abbildung eines Unternehmenserwerbs nach § 301 HGB wird damit in Bezug auf Ansatz und Bewertung der erworbenen Vermögensgegenstände und übernommenen Schulden – und damit hinsichtlich der Verteilung des Kaufpreises –[2] so verfahren, als ob ein asset deal vorläge, obgleich rechtlich ein Unternehmenserwerb in Form eines share deal vorliegt.[3]

 

Rz. 343

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Im Vergleich zur Abbildung im Jahresabschluss kommen bei der konzernbilanziellen Abbildung eines share deal verschiedene Besonderheiten zum Tragen:[4]

  • Statt auf die Anschaffungskosten ist auf den Beteiligungsbuchwert abzustellen, welcher sich von den Anschaffungskosten – so etwa im Falle einer Beherrschungserlangung in mehreren Erwerbsschritten – unterscheiden kann.
  • Die Vermögensgegenstände und Schulden des Tochterunternehmens sind i. R.d. bei der Vollkonsolidierung unabhängig von der Beteiligungsquote des Mutterunternehmens vollständig in der Konzernbilanz anzusetzen. Insoweit wird beim Erwerb eines Tochterunternehmens, bei dem ...

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Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel)

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