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Kapitalgesellschaften: Rechnungslegung / 3.1.4 Bestandteile des Jahresabschlusses

Prof. Dr. Stefan Müller , Dr. Jens Reinke
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Rz. 57

Nach den allgemeinen Vorschriften des § 242 Abs. 3 HGB besteht der Jahresabschluss für alle Unternehmen aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung.[1] Für Kapitalgesellschaften wird der Jahresabschluss nach § 264 Abs. 1 HGB – mit Ausnahme der Kleinstkapitalgesellschaften – um einen Anhang erweitert. Unternehmen, die dem Publizitätsgesetz unterliegen, haben – mit Ausnahme der Einzelunternehmen und Personenhandelsgesellschaften – ebenfalls einen Anhang aufzustellen (§ 5 Abs. 2, 3 PublG).

Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang bilden grundsätzlich eine untrennbare Einheit (§ 264 Abs. 1 HGB) und damit insgesamt den Jahresabschluss.[2] Solange einer dieser 3 Teile fehlt, ist der Jahresabschluss noch nicht wirksam aufgestellt. Die Vorschriften über Aufstellung, Prüfung, Feststellung und Offenlegung des Jahresabschlusses beziehen sich daher auf den einheitlichen Jahresabschluss, bestehend aus allen 3 Teilen.

Andererseits bedeutet das Prinzip der Einheit des Jahresabschlusses, dass es im Ermessen des Unternehmens liegt, ob Pflichtangaben in der Bilanz, in der Gewinn- und Verlustrechnung oder im Anhang gemacht werden. Da Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang gleichberechtigte Teile des Jahresabschlusses sind, genügt es, wenn Pflichtangaben in einem der 3 Teile enthalten sind.

 

Rz. 58

Zusätzlich zum Jahresabschluss haben mittelgroße und große Kapitalgesellschaften nach § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB einen Lagebericht aufzustellen. Der Lagebericht ist nicht Teil des Jahresabschlusses. Einzelheiten zum Lagebericht sind in § 289 HGB enthalten. Unternehmen, die dem Publizitätsgesetz unterliegen, haben – mit Ausnahme der Einzelunternehmen und Personenhandelsgesellschaften – ebenfalls einen Lagebericht aufzustellen (§ 5 Abs. 2, 3 PublG).[3]

Kapitalmarktorientierte...

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