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Jugendarbeitsschutz: Arbeitszeit und Freizeit / 8.1 Ausnahmen in Notfällen

Duygu Bahadir
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§ 21 JArbSchG lässt eine Abweichung von den Arbeitszeitregelungen des § 8 JArbSchG und der §§ 11–18 JArbSchG zu, wenn es sich um vorübergehende und unaufschiebbare Arbeiten in Notfällen handelt und erwachsene Beschäftigte nicht zur Verfügung stehen.

Ausnahmen durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung

Gemäß § 21a JArbSchG kann von bestimmten Vorschriften in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebsvereinbarung abgewichen werden. § 21a Abs. 1 JArbSchG ist in seinem Katalog abschließend. Gleichzeitig werden auch die Grenzen der Abweichung genannt. Es sind daher folgende Regelungen zulässig:

  • Eine andere Verteilung der Arbeitszeit auf bis zu 9 Stunden täglich, 44 Stunden wöchentlich und bis zu 5 Tage in der Woche, wobei die durchschnittliche Wochenarbeitszeit 40 Stunden betragen muss innerhalb eines Ausgleichszeitraums von 2 Monaten,
  • eine Verkürzung der Ruhepausen auf bis zu 15 Minuten und die Festlegung einer anderen Lage der Pausen,
  • eine Verlängerung der Schichtzeit bis zu 1 Stunde täglich, ausgenommen im Bergbau,
  • Samstagsarbeit an 26 Samstagen im Jahr oder an jedem Samstag bei Gewährleistung eines Ersatzruhetags an einem anderen Werktag derselben Woche,
  • Freistellung des Jugendlichen bei einer Beschäftigung an einem Samstag, einem Sonntag oder einem Feiertag von einer Dauer unter 4 Stunden nur noch vor- oder nachmittags bei der Beschäftigung an einem anderen Arbeitstag derselben oder der folgenden Woche,
  • Verzicht auf die mindestens 2 freien Sonntage im Monat des § 17 Abs. 2 Satz 2 im Gaststätten- und Schaustellergewerbe, in der Landwirtschaft, in der Saison oder der Erntezeit bei einer Beschäftigung an höchstens 3 Sonntagen im Monat.

Gilt ein solcher Tarifvertrag gemäß § 21a JArbSchG nicht zwingend, weil z. B. der Arbeitgeber nicht tarifgebunden...

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