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a. Nationales Recht als maßgebliches Normensystem

Prof. Dr. Peter Wollmert, Prof. Dr. Peter Oser
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Tz. 12

Stand: EL 48 – ET: 10/2022

Die Pflicht zur Rechnungslegung nach den EU-IFRS besteht nach Art. 4 der IAS-VO nur für konsolidierte Abschlüsse (zum freiwilligen IFRS-Einzelabschluss vgl. Tz. 37ff.). Ob ein (kapitalmarktorientiertes) Mutterunternehmen einen konsolidierten Abschluss aufstellen muss, bestimmt sich indes nicht nach den EU-IFRS (hier: IFRS 10), sondern nach dem an die EU-Bilanzrichtlinie angepassten nationalen Recht (hier: §§ 290–293 HGB) oder nach § 11 PublG (vgl. Kommission der Europäischen Gemeinschaften 2003, Kommentare zu bestimmten Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002, Abschn. 2.1.5). Ist ein kapitalmarktorientiertes Mutterunternehmen zur Konzernrechnungslegung verpflichtet, bestimmt sich sodann sein Konsolidierungskreis, seine Elemente und sein Inhalt dagegen nach den EU-IFRS (flankiert um bestimmte Vorschriften des deutschen Bilanzrechts, vgl. Tz. 27ff.).

Fraglich ist, ob ein iSv. Art. 4 der IAS-VO kapitalmarktorientiertes Mutterunternehmen, das zur Konzernrechnungslegung nach den §§ 290–293 HGB verpflichtet ist (da es mindestens ein konsolidierungspflichtiges Tochterunternehmen nach den §§ 290, 294 HGB hat; § 290 Abs. 5 HGB), das aber keine konsolidierungspflichtigen Tochterunternehmen nach IFRS 10 hat, einen "IFRS-Abschluss ohne Konsolidierungstechnik" aufstellen muss (so Knorr/Buchheim/Schmidt, BB 2005, S. 2402). Dies ist abzulehnen (glA Engelmann/Zülch, DB 2006, S. 295; Watrin/Lammert, WPg 2007, S. 874; Küting/Gattung/Keßler, DStR 2006, 583; Küting/Mojadadr, DStR 2012, S. 256): Zum einen hat Deutschland Art. 5 der IAS-VO (der IFRS-Einzelabschlüsse regelt) nicht in deutsches Recht umgesetzt; diese Entscheidung des deutschen Gesetzgebers ist zu respektieren und kann durch einen "IFRS-Abschluss ohne Konsolidierungstechnik" nicht korrigiert we...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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