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d. Zusätzliche handelsrechtliche Vorschriften

Prof. Dr. Peter Wollmert, Prof. Dr. Peter Oser
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Tz. 27

Stand: EL 48 – ET: 10/2022

Unternehmen, die nach § 315e HGB ihren Konzernabschluss nach den IFRS aufstellen, haben zusätzlich zu den von der Europäischen Union übernommenen IFRS bestimmte Vorschriften des HGB anzuwenden, die überwiegend kein Pendant in den IFRS haben. Nur insoweit ist § 315e Abs. 1 HGB konstitutiv (vgl. Tz. 4). Nach der abschließenden Aufzählung des § 315e Abs. 1 HGB sind ergänzend folgende handelsrechtliche Vorschriften zu beachten:

  • § 294 Abs. 3 HGB: Auskunftspflichten eines Tochterunternehmens gegenüber dem Mutterunternehmen;
  • § 297 Abs. 1a HGB: Firma, Sitz, Registergericht, Handelsregisternummer; Hinweis auf Liquidation oder Abwicklung;
  • § 297 Abs. 2 Satz 4 HGB: Bilanzeid der gesetzlichen Vertreter des Mutterunternehmens;
  • § 298 Abs. 1 iVm. §§ 244 und 245 HGB: Pflicht zur Darstellung des Konzernabschlusses in deutscher Sprache und in Euro (vgl. Tz. 32) sowie Pflicht zur Unterzeichnung des Abschlusses;
  • § 313 Abs. 2 und 3 HGB: Angaben zum Beteiligungsbesitz (vgl. Tz. 33);
  • § 314 Abs. 1 Nr. 4 HGB: Angabe zur durchschnittlichen Beschäftigtenzahl;
  • § 314 Abs. 1 Nr. 6 HGB einschließlich § 314 Abs. 3 HGB: Angabe zur Organvergütung (vgl. Tz. 34) mit einer Schutzklausel nach § 286 Abs. 4 HGB;
  • § 314 Abs. 1 Nr. 8 HGB: Angaben zur Entsprechenserklärung nach dem Deutschen Corporate Governance Kodex für jedes in den Konzernabschluss einbezogene börsennotierte Unternehmen iSd. § 3 Abs. 2 AktG;
  • § 314 Abs. 1 Nr. 9 HGB: Angaben zu den Abschlussprüferhonoraren;
  • §§ 315–315d HGB: Konzernlagebericht (vgl. Tz. 35);
  • Vorschriften außerhalb des zweiten Unterabschnitts des HGB zum Konzernabschluss und Konzernlagebericht, die den Konzernabschluss oder Konzernlagebericht betreffen, insbesondere die Vorschriften zur Prüfung (§§ 316–324a HGB), zur Offenlegung (§§ 325–329 HGB) und zu San...

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