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IFRS 10 - Konzernabschlüsse (2023)

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ZIELSETZUNG

[Abschnitt]

1

Zielsetzung dieses IFRS ist die Festlegung von Grundsätzen für die Darstellung und Aufstellung von Konzernabschlüssen, wenn ein Unternehmen ein oder mehrere andere Unternehmen beherrscht.

Erreichen der Zielsetzung

2

Um die in Paragraph 1 genannte Zielsetzung zu erreichen,

 

a)

verpflichtet dieser IFRS ein Unternehmen (das Mutterunternehmen), das ein oder mehrere andere Unternehmen (Tochterunternehmen) beherrscht, zur Vorlage eines Konzernabschlusses,

 

b)

definiert dieser IFRS den Grundsatz der Beherrschung und legt Beherrschung als Grundlage der Konsolidierung fest,

 

c)

regelt dieser IFRS, wie der Grundsatz der Beherrschung anzuwenden ist, um festzustellen, ob ein Investor ein Beteiligungsunternehmen beherrscht und es somit konsolidieren muss,

 

d)

enthält dieser IFRS die Bilanzierungsvorschriften für die Aufstellung von Konzernabschlüssen und

 

e)

definiert dieser IFRS den Begriff der Investmentgesellschaft und legt eine Ausnahme von der Konsolidierung bestimmter Tochterunternehmen einer Investmentgesellschaft fest.

3

Nicht behandelt werden in diesem IFRS die Bilanzierungsvorschriften für Unternehmenszusammenschlüsse und deren Auswirkungen auf die Konsolidierung, einschließlich eines aus einem Unternehmenszusammenschluss hervorgehenden Geschäfts- oder Firmenwerts (siehe IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse).

ANWENDUNGSBEREICH

4

Ein Unternehmen, das ein Mutterunternehmen ist, muss einen Konzernabschluss aufstellen. Dieser IFRS ist mit folgenden Ausnahmen auf alle Unternehmen anzuwenden:

 

a)

Ein Mutterunternehmen muss keinen Konzernabschluss aufstellen, wenn es alle nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt:

i)

es ist ein hundertprozentiges Tochterunternehmen oder ein teilweise im Besitz eines anderen Unternehmens stehendes Tochterunternehmen und seine anderen Eigentümer, einschließlich der nicht stimmberechtigten, sind darüber unterrichtet, dass das Mutterunternehmen keinen Konzernabschluss aufstellt, und erheben dagegen keine Einwände,

ii)

seine Schuld- oder Eigenkapitalinstrumente werden an keinem öffentlichen Markt (einer inländischen oder ausländischen Wertpapierbörse oder im Freiverkehr, einschließlich lokaler und regionaler Märkte) gehandelt,

iii)

es hat seine Abschlüsse weder bei einer Wertpapieraufsichtsbehörde noch einer sonstigen Regulierungsbehörde zwecks Emission beliebiger Kategorien von Instrumenten an einem öffentlichen Markt eingereicht oder ist im Begriff, dies zu tun, und

iv)

sein oberstes oder ein zwischengeschaltetes Mutterunternehmen stellt einen IFRS-konformen Abschluss auf, der veröffentlicht wird und in dem Tochtergesellschaften entweder konsolidiert oder gemäß diesem IFRS erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden.

 

b)

[gestrichen].

 

c)

[gestrichen].

4A

Dieser IFRS gilt nicht für Pläne für Leistungen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder andere langfristige Leistungen an Arbeitnehmer, auf die IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer Anwendung findet.

4B

Ein Mutterunternehmen, das eine Investmentgesellschaft ist, muss keinen Konzernabschluss aufstellen, wenn es gemäß Paragraph 31 dieses IFRS dazu verpflichtet ist, all seine Tochterunternehmen erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten.

BEHERRSCHUNG

[Abschnitt]

5

Ein Investor hat unabhängig von der Art seines Engagements bei einem Unternehmen (dem Beteiligungsunternehmen) zu bestimmen, ob er ein Mutterunternehmen ist, und zu diesem Zweck zu beurteilen, ob er das Beteiligungsunternehmen beherrscht.

6

Ein Investor beherrscht ein Beteiligungsunternehmen, wenn er aufgrund seines Engagements bei dem Unternehmen schwankenden Renditen ausgesetzt ist oder Anrechte darauf hat und die Fähigkeit besitzt, diese Renditen durch seine Verfügungsgewalt über das Beteiligungsunternehmen zu beeinflussen.

7

Ein Investor beherrscht ein Beteiligungsunternehmen folglich nur dann, wenn er kumulativ über Folgendes verfügt:

 

a)

die Verfügungsgewalt über das Beteiligungsunternehmen (siehe Paragraphen 10–14),

 

b)

das Risiko von oder Anrechte an schwankenden Renditen aus seinem Engagement bei dem Beteiligungsunternehmen (siehe Paragraphen 15 und 16) und

 

c)

die Fähigkeit, durch Ausübung seiner Verfügungsgewalt über das Beteiligungsunternehmen die Höhe seiner Renditen zu beeinflussen (siehe Paragraphen 17 und 18).

8

Bei der Beurteilung, ob er ein Beteiligungsunternehmen beherrscht, hat der Investor sämtliche Fakten und Umstände zu berücksichtigen. Weisen Fakten und Umstände darauf hin, dass sich eines oder mehrere der in Paragraph 7 aufgeführten drei Elemente der Beherrschung verändert haben, muss der Investor erneut beurteilen, ob das Beteiligungsunternehmen von ihm beherrscht wird (siehe Paragraphen B80–B85).

9

Eine gemeinsame Beherrschung eines Beteiligungsunternehmens durch zwei oder mehr Investoren liegt vor, wenn diese bei der Lenkung der maßgeblichen Tätigkeiten zusammenwirken müssen. Da kein Investor die Tätigkeiten ohne Mitwirkung der anderen Investoren lenken kann, liegt in derartigen Fällen keine Beherrschung durch einen einzelnen Investor vor. In einem solchen Fall würde jeder Investor seinen Anteil am Beteiligungsunterne...

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