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Jahresarbeitsentgeltgrenze / 5 Ablauf der Versicherungspflicht

Manfred Geiken
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Wer die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, scheidet mit Ablauf des Kalenderjahres aus der Versicherungspflicht aus; er scheidet jedoch nicht aus, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Mit dieser Regelung wird der Versicherungspflicht der Arbeitnehmer eine gewisse Stabilität verliehen. Die im Laufe des Arbeitslebens mehrfach eintretenden Entgelterhöhungen wirken sich dadurch nicht unmittelbar in einer Unterbrechung der Versicherungspflicht aus.

5.1 Ende der Mitgliedschaft bei der gewählten Krankenkasse

Die Mitgliedschaft endet bei Arbeitnehmern, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze aus der Krankenversicherungspflicht ausscheiden, nur dann zum Ablauf des Kalenderjahres, wenn der Arbeitnehmer innerhalb von 2 Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit seinen Austritt erklärt. Der Austritt wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Anderenfalls setzt sich die bisherige Pflichtmitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft fort.[1]

 
Wichtig

Hinweis der Krankenkasse zum Nachweis einer anderen Versicherung

Die Krankenkasse muss den Versicherten bei Ausscheiden aus der Versicherungspflicht auf die Austrittsmöglichkeit hinweisen.

[1]

S. Obligatorische Anschlussversicherung.

5.2 Meldepflichten des Arbeitgebers

Da die Krankenversicherungspflicht mit dem Ablauf des Kalenderjahres endet, muss der Arbeitgeber zum Jahreswechsel keine Jahresmeldung, sondern eine Änderungsmeldung erstatten. Der Arbeitnehmer muss (mit Abgabegrund "32") zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zum 31.12. abgemeldet werden. Zum 1.1. erfolgt eine Anmeldung mit Abgabegrund "12" zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Für die Unfallversicherung ist allerdings eine Jahresmeldung zu er...

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