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Jahresabschluss, Anhang und Lagebericht der GmbH

Dipl.-Kfm. Thomas Mertes
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Zusammenfassung

 
Überblick

Alle GmbHs müssen einen Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, sowie einen Anhang erstellen; Letzterer entfällt nur bei Kleinst-GmbHs. Bei mittelgroßen und großen GmbHs kommt dagegen noch ein Lagebericht hinzu. Die Aufstellung des Jahresabschlusses obliegt den Geschäftsführern, dessen Feststellung den Gesellschaftern. Die Geschäftsführer sind auch für die Offenlegung des Jahresabschlusses zuständig. Prüfungspflichtig sind nur mittelgroße und große GmbHs. Für andere GmbHs gilt dies ausnahmsweise dann, wenn deren Satzung eine Prüfung vorschreibt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die GmbH muss einen Jahresabschluss nach den §§ 242 ff. HGB sowie den §§ 42 ff. GmbHG und einen Anhang nach den §§ 284 ff. HGB erstellen. Mittelgroße und große Gesellschaften müssen zudem nach § 289 HGB einen Lagebericht fertigen. Die Prüfungspflicht mittelgroßer und großer GmbHs ergibt sich aus den §§ 316 ff. HGB. Sämtliche GmbHs müssen ihren Jahresabschluss nach den §§ 325 ff. HGB publizieren.

1 Erstellung des Jahresabschlusses

Der Jahresabschluss setzt sich aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung zusammen. Er ist um einen Anhang zu ergänzen. Kleinst-GmbHs müssen keinen Anhang erstellen, wenn sie bestimmte, in § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB vorgeschriebene Angaben unter der Bilanz machen. Mittelgroße und große GmbHs haben darüber hinaus einen Lagebericht anzufertigen.

Unabhängig von der Größe einer GmbH muss der Jahresabschluss nach § 264 Abs. 1a HGB zusätzlich folgende Angaben enthalten:

  • die Firma, den Sitz, das Registergericht und die Nummer, unter der die GmbH im Handelsregister eingetragen ist;
  • Hinweise dazu, falls sich die GmbH in Liquidation oder Abwicklung befindet.

Zuständig für die Erstellung des Jahresabschlusses ist nach § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB der Geschäftsführer der GmbH....

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