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Italien / 4. Haftung der Erben

Dr. Anton Wiedemann, Giulia Novelli
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Rz. 250

Der Erbe haftet für die Erblasserschulden und die erst mit dem Erbfall oder später zur Entstehung gelangenden Schulden (z.B. Vermächtnisse, Auflagen, Beerdigungskosten, Registersteuern, Unterhaltsansprüche nach Art. 594 c.c.). Mehrere Erben haften nach Art. 754 c.c. entsprechend ihrer Erbquote (Teilschuldner), soweit nicht das Gesetz wie bei unteilbaren Forderungen nach Art. 1316 c.c. oder bei hypothekarisch gesicherten Forderungen nach Art. 754 c.c. eine gesamtschuldnerische Haftung vorsieht. Im Innenverhältnis der Miterben gilt nach Art. 752 c.c. die quotenmäßige Teilung.

 

Rz. 251

Die Frage, ob Art. 754 c.c. testamentarisch abdingbar ist, wird in der Lehre nur für das Innenverhältnis zwischen den Erben bejaht.[422]

 

Rz. 252

Im Hinblick auf die Erbenhaftung ist gemäß vorstehenden Erläuterungen zwischen den zwei Arten der Erbschaftsannahme zu unterscheiden (Art. 470 Abs. 1 c.c.):

▪ Bei der accettazione pura e semplice tritt Konfusion der Vermögensmassen von Erblasser und Erbe ein; der Erbe haftet unbeschränkt für die Nachlassschulden.
▪ Bei der Erbschaftsannahme unter Vorbehalt der Inventarerrichtung (accettazione con beneficio d‘inventario) hingegen bleiben die Vermögensmassen getrennt, woraus die Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlass folgt (Art. 490 Nr. 2 c.c.). Der Erbe, der unter Vorbehalt angenommen hat, hat die Nachlassgläubiger erst nach Ablauf eines Monats ab Eintragung der Vorbehaltsannahme in das Erbschaftsregister zu befriedigen. Er kann grundsätzlich die sich meldenden Gläubiger in der Reihenfolge ihrer Anspruchsstellung, so dass sich später meldende Gläubiger leer ausgehen, soweit nicht Art. 495 Abs. 2 c.c. eingreift, oder gleichmäßig befriedigen. Bei Widerspruch von Gläubigerseite muss der Erbe die Gläubiger unter Einschaltung eines Notars gem. A...

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